5. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass Nr. h/c.12.9.410 zur Ausweisung der Zugangsbereiche für Freizeit-Wasserfahrzeuge an der niederen Lesse

Der Minister für Natur und ländliche Angelegenheiten

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 5;

Aufgrund des von den Gemeindekollegien von Dinant und Houyet am 22. März, 11. April, 25. Juli 2018 und 30. Januar 2019 eingereichten Antrags zur Eröffnung von Zugangsbereichen für Wasserfahrzeuge an der niederen Lesse;

Aufgrund des Einverständnisses der Eigentümer bezüglich des freien Zugangs zu privaten Bereichen für jede Person, die sich auf den Wasserläufen fortbewegt oder fortbewegen möchte;

Aufgrund der Tatsache, dass Herr und Frau de Limburg Stirum-Blacas d'Aups am 6. Juni 2018 den freien Zugang zu ihrem privaten Bereich für jede Person, die sich auf den Wasserläufen fortbewegt oder fortbewegen möchte, verweigert haben;

Aufgrund der am 3. Mai, 14. Mai und 8. August 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen;

Aufgrund der am 30. Januar 2019 abgegebenen, ungünstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen betreffend den Zugangsbereich der Gesellschaft Pitance in Houyet "Al Mainprez",

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7 - 5100 Jambes;

  3. Zugangsbereiche: die von der zuständige Behörde ausgewiesenen Bereiche, wo das Ein- und Auswassern und das Anlegen von Wasserfahrzeugen nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen gestattet wird;

  4. niedere Lesse: Wasserlaufabschnitt zwischen Houyet, Ortslage "Al Mainprez" (100 vor der Brücke von Houyet), bis Dinant (Staudamm von Pont-à-Lesse), gemäß Anhang 1.B.2.

    Art. 2 - Das Ein- und Auswassern und das Anlegen der Wasserfahrzeuge nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen wird auf dem in Artikel 1 Ziffer 4 des vorliegenden Erlasses genannten Wasserlaufabschnitt und an den in Anhang A angeführten...

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