5. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass Nr. h/c.12.8.656 zur Ausweisung der Zugangsbereiche für Freizeit-Wasserfahrzeuge an der mittleren Semois

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 5;

Aufgrund des von den Gemeindekollegien von Chiny (20. Februar 2018), Florenville (21. März 2018) und Herbeumont (26. April 2018) eingereichten Antrags zur Eröffnung von Zugangsbereichen für Wasserfahrzeuge an der mittleren Semois;

Aufgrund des Einverständnisses der Eigentümer bezüglich des freien Zugangs zu privaten Bereichen für jede Person, die sich auf den Wasserläufen fortbewegt oder fortbewegen möchte;

Aufgrund der am 25. April 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen;

Aufgrund der am 25. April 2018 abgegebenen, ungünstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen betreffend den Zugangsbereich in Lacuisine "La Rochette";

In der Erwägung des am 13. Februar 2019 in Anwesenheit des Generaldirektors der DGO3 geschlossenen Abkommens zwischen der Abteilung Natur und Forstwesen und der Abteilung Entwicklung, ländliche Angelegenheiten, Wasserläufe und Tierschutz in Bezug auf die Unmöglichkeit, die Genehmigung für den Zugangsbereich im Campingplatz von Florenville zu erneuern,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7 - 5100 Jambes;

  3. Zugangsbereiche: die von der zuständige Behörde ausgewiesenen Bereiche, wo das Ein- und Auswassern von Wasserfahrzeugen nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen gestattet wird;

  4. mittlere Semois: Wasserlaufabschnitt zwischen stromabwärts der Ableitung aus dem Wasserkraftwerk des Staudamms der Vierre in Chiny und der Mühle "Moulin Deleau" in der Nähe von Herbeumont gemäß Anhang 1. B. 4.

    Art. 2 - Das Ein- und Auswassern der Wasserfahrzeuge nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur...

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