Auszug aus dem Entscheid Nr. 143/2012 vom 14. November 2012 Geschäftsverzeichnisnummer 5477 In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergä
Auszug aus dem Entscheid Nr. 143/2012 vom 14. November 2012
Geschäftsverzeichnisnummer 5477
In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft, erhoben von Luc Lamine, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar.
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten M. Bossuyt, und den referierenden Richtern E. Derycke und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid :
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. September 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. September 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine, wohnhaft in 3110 Rotselaar, Steenweg op Wezemaal 90, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2012).
Am 19. September 2012 haben die referierenden Richter E. Derycke und J.-P. Snappe, in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
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Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Kläger beantragt die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft; dieses bestimmt:
KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2. - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 2. Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert...
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