11. MAI 1866 - Gesetz zur Ermächtigung der Friedensrichter, die Unterschrift der Notare und Standesbeamten ihrer Kantone zu legalisieren - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1866 zur Ermächtigung der Friedensrichter, die Unterschrift der Notare und Standesbeamten ihrer Kantone zu legalisieren, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

11. MAI 1866 - Gesetz zur Ermächtigung der Friedensrichter, die Unterschrift

der Notare und Standesbeamten ihrer Kantone zu legalisieren

Artikel 1 - [...]

[Art. 1 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 1 § 1 Nr. 43) des G. vom...

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