4. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener sozialer Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache Der folgende Text ist die inoffizielle

  1. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener sozialer Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

    Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 4. November 2020 zur Festlegung verschiedener sozialer Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie.

    Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  2. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener sozialer Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Bestimmung in Bezug auf Artikel 58 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner

    1. 2 - Die Bestimmung, die in Artikel 58 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner erwähnt ist, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2020 zur Abänderung der Artikel 53 und 58 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, gilt nicht für jeden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beginnt.

    2. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

      KAPITEL 3 - Verlängerung der Frist für das Schließen einer Vereinbarung über die elektronische Stimmabgabe und die Briefwahl bei Sozialwahlen und im Hinblick auf die Regelung des Briefwahlverfahrens infolge der COVID-19-Pandemie

    3. 4 - In Artikel 15/1 § 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2020 zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 werden die Wörter "bis zu vierunddreißig Tage vor dem gemäß Artikel 6 festgelegten Datum der verschobenen Wahlen" durch die Wörter "nach dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2020 erwähnt, und ab der Wiederaufnahme des in Artikel 6 erwähnten Verfahrens" ersetzt.

    4. 5 - Derselbe Artikel 15/1 desselben Gesetzes vom 4. Mai 2020 wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      § 4 - In Abweichung der Artikel 42 und 43 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 können die Anzahl Wahlbüros und die Aufteilung der Wähler pro Büro, falls erforderlich, nach der Vereinbarung über die elektronische Stimmabgabe noch angepasst werden. Arbeitgeber müssen die Wähler durch Aushang über diese Anpassungen informieren, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 43 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehen.

    5. 6 - In dasselbe Gesetz vom 4. Mai 2020 wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

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