4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und der Sicherungsbediensteten der Polizei - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 4. März 2018 zur Abänderung verschiedener Erlasse im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und der Sicherungsbediensteten der Polizei.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und der Sicherungsbediensteten der Polizei

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und 44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12. November 2017 über die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei;

    Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

    Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017;

    Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. November 2017;

    Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 21. November 2017;

    Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24. November 2017;

    Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018;

    Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist übermittelt worden ist;

    Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des...

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