4. FEBRUAR 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. September 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 28. April 2016 'Coup de Pouce' (Anschubdarlehen)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen), Artikel 4 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 17. Dezember 2020, Artikel 5 § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 4, und §§ 3, 4 und 5, abgeändert durch das Dekret vom 17. Dezember 2020, Artikel 7 § 1 Abs. 2, und § 2, und Artikel 8/1 § 2 Abs. 2, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. September 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen);

Aufgrund des Berichts vom 23. Juni 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 26. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 4. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Rates für das Steuer- und Finanzwesen der Wallonie;

Aufgrund des am 19. Januar 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.560/2 des Staatsrats;

In Erwägung der am 25. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Stelle für Finanzinformationen;

In Erwägung der am 7. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;

In Erwägung der am 2. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme Nr. 97/2020 der Datenschutzbehörde;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. September 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen) werden die Ziffern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1° Dekret vom 28. April 2016: das Dekret vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen);

  1. SOWALFIN: die "Société wallonne de financement et de garantie des petites et moyennes entreprises" (Wallonische Finanzierungs- und Garantiegesellschaft der kleinen und mittleren Unternehmen), bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0227.842.904 eingetragen und mit Gesellschaftssitz in 4000 Lüttich, Avenue Maurice Destenay 13;".

    Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. 2 - § 1. Das "Coup de pouce"-Darlehen wird anhand des in Anhang 1 festgelegten Musters, das auf elektronischem Weg ab der Internetseite über das "Coup de pouce"-Darlehen ausgefüllt wird, abgeschlossen.

    Wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer eine periodische Rückzahlung des Darlehens vereinbaren, wird dem Vertrag ein Tilgungsplan beigefügt, in dem die für Kapital und Zinsen zurückzuzahlenden Beträge aufgeführt sind. Die SOWALFIN stellt Muster von Tilgungsplänen zur Verfügung.

    Das in Absatz 1 genannte Muster darf von den Parteien weder bei Vertragsabschluss noch während der Vertragserfüllung geändert werden.

    § 2. Das "Coup de pouce"-Darlehen wird in drei Originalausfertigungen mit der handschriftlichen Unterschrift der beiden Parteien erstellt, von denen eine für jede Partei bestimmt ist und eine der SOWALFIN übermittelt wird. Alternativ kann auch eine elektronische Unterschrift gelten, wenn sie mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden kann, im Sinne des durch das Gesetz vom 20. Oktober 2000 abgeänderten Artikels 1322 des Zivilgesetzbuches und des Artikels 3.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

    § 3. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zurverfügungstellung der Gelder übermittelt der Darlehensgeber der SOWALFIN einen Antrag auf Registrierung des "Coup de pouce"-Darlehens anhand des in Anhang 2 festgelegten, ausgefüllten und gemäß Paragraf 2 handschriftlich oder elektronisch unterzeichneten Musters :

  2. entweder per Einschreiben mit Rückschein, wobei das bescheinigte Empfangsdatum als Beweis gilt;

  3. oder per E-Mail an enregistrement@pretcoupdepouce.be, wobei das Datum der automatischen Empfangsbestätigung, die von der genannten E-Mail-Adresse gesendet wird, als Beweis gilt;

  4. oder, falls ein solches Mittel eingeführt würde, durch jedes andere von der SOWALFIN vorgesehene und zur Verfügung gestellte Mittel, wie z.B., als rein indikative und nicht erschöpfende Möglichkeit, eine dem Darlehensgeber zugängliche digitale Plattform, wobei das Datum der von dem betreffenden Kommunikationsmittel automatisch übermittelten Empfangsbestätigung als Beweis gilt.

    In jedem Fall darf der Antrag auf Registrierung nicht nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

    Der Darlehensgeber fügt dem Antrag auf Registrierung des "Coup de pouce"-Darlehens Folgendes bei:

  5. eine von den beiden Parteien ausgefüllte und gemäß § 2 unterschriebene Originalausfertigung des Vertrags, sowie gegebenenfalls den Tilgungsplan nach den von der SOWALFIN bereitgestellten Mustern;

  6. eine Kopie der beiden Bankauszüge bezüglich der Überweisung bzw. des Eingangs der geliehenen Summe, deren Betrag in dem Vertrag angegeben wird;

  7. eine gemäß dem in dem Anhang 3 festgelegten Muster ausgefertigte Ehrenworterklärung, nach welcher der Darlehensgeber die Einhaltung am Datum des Darlehensabschlusses der gesamten in den Artikeln 3 und 4 § 1 des Dekrets vom 28. April 2016 sowie in seinem Ausführungserlass erwähnten Bedingungen bescheinigt, und durch welche er sich verpflichtet, die SOWALFIN gemäß Artikel 5 §§ 3 und 4 des Dekrets vom 28. April 2016 über jeden Zustand in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen zu informieren;

  8. eine Bescheinigung der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Bestätigung der Tatsache, dass der Darlehensnehmer tatsächlich existiert, unter Angabe seines Gesellschaftsnamens, Gesellschaftssitzes, des Datums seiner Gründung, seiner Unternehmensnummer, seiner Rechtsform, seines bzw. seiner Niederlassungsort(e) in der Wallonischen Region und der Art seiner Tätigkeiten;

  9. wenn der Darlehensnehmer eine juristische Person ist, eine Kopie der in den Anhängen des Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Unterlage(n), zum Nachweis dessen, dass der Unterzeichner des Vertrags ggf. mittels mehrerer aufeinanderfolgender Strukturen tatsächlich befugt ist, diese zu verpflichten.

    § 4. Die SOWALFIN prüft innerhalb des Monats nach dem Eingang des Registrierungsantrags im Sinne von § 3 und auf der Grundlage dieses Registrierungsantrags, ob die Auflagen des Dekrets vom 28. April 2016 und des Erlasses erfüllt sind.".

    Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 3 - § 1. Die Darlehen, deren Antrag auf Registrierung innerhalb der in Artikel 2 § 3 Absatz 1 genannten Frist samt den gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 3 erforderlichen Anhängen geschickt wird, werden, außer bei anderslautender Stellungnahme der SOWALFIN aufgrund der in Artikel 2 § 4 vorgesehenen Prüfung, von der SOWALFIN registriert.

    Die Registrierung besteht darin, dass dem "Coup de pouce"-Darlehen eine Registrierungsreferenz mit einer sequenziellen und individuellen Erkennungsnummer sowie mit dem Registrierungsdatum zugeteilt wird.

    § 2. Die SOWALFIN teilt dem Darlehensgeber die Registrierungsreferenz binnen zwei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags nach Artikel 2 § 3 mit.

    Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt an die Postanschrift des Darlehensgebers, die in dem Antrag auf Registrierung angegeben ist, oder bei Änderung der Anschrift, an die neue Anschrift, die der Darlehensgeber zuvor der SOWALFIN nach einer der Kommunikationsformen nach Artikel 2 § 3 mitgeteilt hat.

    § 3. Wenn die Registrierung nicht erteilt wird, informiert die SOWALFIN den Darlehensgeber innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten nach Paragraf 2 darüber.".

    Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 4 - Die Vertragsparteien des "Coup de pouce"-Darlehens informieren die SOWALFIN nach einer der in Artikel 2 § 3 genannten Kommunikationsformen über jede Änderung...

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