4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 'Güter' des Zivilgesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 7, 8, 16, 18, 19 und 21 bis 24 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen

    (...)

    Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen

    Art. 7 - In den Artikeln 5:38, 6:37 und 7:43 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen werden die Wörter "Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind" jeweils durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches ist" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 12:14 Absatz 2, Artikel 12:98 Absatz 2 und Artikel 13:5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851" jeweils durch die Wörter "Artikel 3.30 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

    (...)

    Abschnitt 6 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    Art. 16 - In Artikel 29 § 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird die Zahl "577-5" durch die Zahl "3.86" ersetzt.

    (...)

    Abschnitt 8 - Abänderung des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 27. Januar 2004 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten

    Art. 18 - In Artikel 19 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 27. Januar 2004 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, werden die Wörter "Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind" durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches ist" ersetzt.

    Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente

    Art. 19 - In Artikel 13bis des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, werden die Wörter "Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind" durch die Wörter "Artikel 3.28 des...

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