4. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung, so wie es durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    1. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union teilweise um.

    2. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

  2. Vermögensteil: ein bewegliches oder unbewegliches, körperliches oder unkörperliches Gut, das sichergestellt oder eingezogen werden kann und dessen Verkauf rechtmäßig ist,

  3. wertbeständiger Verwaltung:

    1. Veräußerung sichergestellter Vermögensteile, damit der erzielte Ertrag an ihre Stelle tritt,

    2. Rückgabe sichergestellter Vermögensteile gegen Zahlung einer Geldsumme, damit diese Summe an ihre Stelle tritt,

    3. Aufbewahrung in Natur von sichergestellten Vermögensteilen entsprechend den verfügbaren Mitteln mit oder ohne Sicherheitsleistung,

  4. obligatorischer Verwaltung:

    1. Aufbewahrung sichergestellter flüssiger Mittel auf einem bei einem Finanzinstitut oder der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffneten Konto,

    2. Aufbewahrung der dem Zentralen Organ übertragenen Salden sichergestellter Bankkonten auf einem bei einem Finanzinstitut oder der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffneten Konto,

    3. Aufbewahrung der Geldsummen, die an die Stelle der Vermögensteile getreten sind, die Gegenstand einer Maßnahme der wertbeständigen Verwaltung waren,

    4. Aufbewahrung der sichergestellten virtuellen Währungen,

  5. fakultativer Verwaltung: Verwaltung von Wertpapieren und anderen beweglichen und unbeweglichen Gütern, für die eine besondere Verwaltung erforderlich ist und die nicht Gegenstand einer Maßnahme der obligatorischen Verwaltung sind.

    KAPITEL 2 - Rechtsform und Finanzierung

    1. 4 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, nachstehend Zentrales Organ genannt, ist Teil der Staatsanwaltschaft.

      Sein Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

    2. 5 - Das Zentrale Organ wird als eine "Zentralstelle" im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und als eine "nationale Vermögensabschöpfungsstelle" im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten benannt.

    3. 6 - Unbeschadet der Artikel 143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches führt das Zentrale Organ seine Aufträge unter der Amtsgewalt des für Justiz zuständigen Ministers aus.

      KAPITEL 3 - Aufträge des Zentralen Organs

      Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

    4. 7 - § 1 - Unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge ist das Zentrale Organ im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben mit Folgendem beauftragt:

  6. die obligatorische Verwaltung der ihm anvertrauten Geldsummen und virtuellen Währungen zu gewährleisten,

  7. die fakultative Verwaltung der sichergestellten Vermögensteile, die es annimmt, zu gewährleisten,

  8. auf Antrag des zuständigen Magistrats der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters: die Maßnahmen der wertbeständigen Verwaltung von Vermögensteilen auszuführen,

  9. den Polizeidiensten die sichergestellten Vermögensteile zur Verfügung zu stellen.

    § 2 - Das Zentrale Organ gewährleistet die zentrale und computergestützte Verwaltung der Daten in Bezug auf seine Aufträge im Allgemeinen und die von ihm verwalteten Vermögensteile im Besonderen.

    § 3 - Unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge ist das Zentrale Organ im Rahmen seiner Aufträge zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Folgendem beauftragt:

  10. die Koordinierung der Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden zur Einziehung von Vermögensteilen zu gewährleisten,

  11. für die von der Staatsanwaltschaft oder vom Richter angeordnete Rückgabe sichergestellter Vermögensteile, die seiner Verwaltung anvertraut worden sind, zu sorgen,

  12. von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Zahlungsfähigkeitsprüfungen durchzuführen,

  13. strafrechtliche Vollstreckungsermittlungen durchzuführen oder bei den von der Staatsanwaltschaft durchgeführten strafrechtlichen Vollstreckungsermittlungen Beistand zu leisten, wenn es darum ersucht wird.

    § 4 - Bei Beschlagnahmen in Strafsachen und Einziehungen ist das Zentrale Organ unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge im Rahmen seiner unterstützenden Funktion mit Folgendem beauftragt:

  14. den zuständigen Behörden von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin Stellungnahmen abzugeben,

  15. den zuständigen Behörden operativen Beistand zu bieten, wenn es darum ersucht wird,

  16. die zuständigen Behörden thematisch zu schulen.

    § 5 - Bei Beschlagnahmen in Strafsachen und Einziehungen ist das Zentrale Organ unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge und der Zuständigkeiten anderer Dienste und Gerichtsbehörden im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen mit Folgendem beauftragt:

  17. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich Beschlagnahme und Einziehung in Anwendung eines Vertrags zu erleichtern,

  18. die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Beschlagnahme und Einziehung zu erleichtern,

  19. gemäß Artikel 197bis § 3 des Strafprozessgesetzbuches gerichtliche Einziehungsentscheidungen im Ausland vollstrecken zu lassen,

  20. dienstliche Kontakte mit ähnlichen ausländischen Einrichtungen und internationalen Organisationen zu knüpfen und zu unterhalten und gemäß den Vertrags- und Gesetzesbestimmungen mit ihnen zusammenzuarbeiten.

    Abschnitt 2 - Verwaltung sichergestellter Vermögensteile

    Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

    1. 8 - § 1 - Das Zentrale Organ verwaltet die ihm anvertrauten Vermögensteile mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters und gemäß den Grundsätzen einer umsichtigen und passiven Verwaltung.

      § 2 - Im Hinblick auf die Durchführung der Verwaltung von Geldsummen nimmt das Zentrale Organ die Dienste der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder von in Belgien zugelassenen Finanzinstituten in Anspruch.

      § 3 - Der König erstellt die Liste der vom Zentralen Organ verwalteten Währungen.

      § 4 - Die Verwaltungskosten sind Gerichtskosten, die vom Direktor des Zentralen Organs festgesetzt werden.

    2. 9 - Bei der Rückgabe der vom Zentralen Organ verwalteten Summen werden diese Summen um die Zinsen erhöht. Für die Zahlung der Zinsen werden die Artikel 18 und 19 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 angewandt. Der Zinssatz ist derjenige, der bei dem Finanzinstitut gilt, an das das Zentrale Organ sich für die Verwaltung der Geldsummen wendet.

      Unterabschnitt 2 - Wertbeständige Verwaltung

    3. 10 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter gewährleistet in Konzertierung mit dem Zentralen Organ die wertbeständige Verwaltung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten beschlagnahmten Vermögensteile.

      Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Vermögensteile, die in Anwendung des Gesetzes vom 20. Mai 1997 über die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen sichergestellt worden sind. Die zuständige Gerichtsbehörde im ersuchenden Staat wird vorab informiert. Ab der Notifizierung verfügt sie über eine Frist von drei Monaten, um zu reagieren. Die zuständige Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Gerichtsbehörde im ersuchenden Staat vom Ergebnis der Verwaltungsmaßnahme in Kenntnis.

      Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge ist die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter, vorbehaltlich spezifischer Umstände, die der Akte oder dem beschlagnahmten Gut eigen sind, verpflichtet, binnen drei Monaten nach der Beschlagnahme eine der in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnten Maßnahmen anzuordnen, wenn der beschlagnahmte Vermögensteil ein Kraftfahrzeug, ein Schiff oder ein Flugzeug ist.

      § 2 - Der Sekretär bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Arbeitsauditorat, der Greffier des Untersuchungsrichters oder der Greffier des betreffenden Gerichts setzt das Zentrale Organ von der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Entscheidung in Kenntnis, sobald diese endgültig wird.

      § 3 - Die Geldsummen, die aus der Veräußerung stammen, diejenigen, die für die Rückgabe des sichergestellten Vermögensteils gezahlt werden, und diejenigen...

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