4 AVRIL 2014. - Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale (Moniteur belge du 5 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben.

    Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus:

  2. einem Präsidenten,

  3. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds ersetzt,

  4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen,

  5. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.

    Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien von Vertretern fest.

    Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den...

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