4. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Teilausführung im Bereich der Innovation des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio

Der Minister für Wirtschaft und Forschung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, Artikel 1 § 3 Ziffern 1, 3 und 4, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 6 § 1 Absatz 3 und § 2 Absätze 1 und 2 Ziffern 1 und 2, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und § 2 Absätze 1 und 3 Ziffern 1 und 2, Artikel 9 § 1 Absatz 1 und § 2, Artikel 10 § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 und Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, Artikel 5, 6, 7, 20 und 22;

Aufgrund des Berichts vom 12. Dezember 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 31. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. März 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 5. Februar 2019 beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 21. Dezember 2016: das Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  2. Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  3. ÖDW WBF: der Öffentliche Dienst der Wallonie Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung;

  4. Internetplattform: die webbasierte Anwendung nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Dekrets vom 21. Dezember 2016, die unter www.cheques-entreprises.be zugänglich ist;

  5. Unternehmen: das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Dekrets vom 21. Dezember 2016, das nicht zu den folgenden Sektoren gehört:

    1. Fischerei und Aquakultur (NACE-BEL Code: 03);

    2. Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (NACE-BEL Code: 01.1 bis 01.5).

  6. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, und die sich daraus ergebenden delegierten Rechtsakte;

  7. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006;

  8. Programmplanungsdokumente: das operationelle Programm und die Ergänzung zur Programmplanung des...

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