4. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abweichung von dem Ministeriellen Erlass vom 13. März 2019, durch den durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Der Minister für Natur und ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 14. November 2018, den Ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2019 und den Ministeriellen Erlass vom 13. März 2019;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

In der Erwägung, dass die fehlende Beantragung des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angesichts der Dringlichkeit besonders begründet ist;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass der Sachverständige der Europäischen Union, Vittorio Guberti, am 2. und 3. April 2019 sein Fachwissen über die geplanten Bestimmungen eingebracht hat, um die Minister bei ihren Entscheidungen bestmöglich zu informieren; es handelt sich dabei um neue und wesentliche Informationen, die es ermöglichen sollten, unter bestimmten Bedingungen einen wirtschaftlichen Neubeginn der touristischen Aktivitäten im Seuchengebiet zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass der Beginn der Frühjahrsferien auf den 6. April 2019 festgelegt ist. Dieser Zeitraum markiert den Beginn der touristischen Aktivitäten in den Wäldern der Gaume und ist für die Provinz Luxemburg von grundlegender Bedeutung, was die touristische Aktivität betrifft;

In der Erwägung, dass der zeitliche Abstand zwischen der Stellungnahme des europäischen Sachverständigen und der Aufnahme der touristischen Aktivitäten am 6. April zu kurz ist, um das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates einzuholen;

In der Erwägung, dass die Wallonische Region gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet ist, rasch mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen und diese...

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