4. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung einer gesetzlichen gemeinnützigen Dienstbarkeit auf öffentlichem Eigentum im Rahmen des Baus der Straßenbahn von Lüttich

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte;

Aufgrund des konsolidierten Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 36sexies, eingefügt durch das Dekret vom 22. November 2012, durch den zugunsten der regionalen Gesellschaft eine gesetzliche gemeinnützige Dienstbarkeit eingerichtet wird, die ihr ermöglicht, die erforderlichen Bauwerke und Ausrüstungen, einschließlich ihres Zubehörs und die zur Durchführung und zum Betrieb des öffentlichen Straßenbahnverkehrsnetzes erforderlichen Freiräume kostenlos unter, auf oder über dem öffentlichen Eigentum einer jeden juristischen Person öffentlichen Rechts einzurichten.

In Erwägung des am 9. März 2015 unterzeichneten öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Regionalen Verkehrsgesellschaft und der Wallonischen Region;

In Erwägung des Antrags des Verkehrsbetreibers der Wallonie vom 5. Dezember 2018;

In Erwägung der Stellungnahmen der betroffenen Verwalter des öffentlichen Eigentums;

In Erwägung der Stellungnahme der NGBE vom 20. Dezember 2018;

In Erwägung der Stellungnahme von INFRABEL vom 23. Januar 2019;

In Erwägung der Stellungnahme der Stadt Lüttich (Beschluss des Gemeindekollegiums vom 25. Januar 2019);

In Erwägung der gemeinsamen Stellungnahme der ÖDW Abteilung Netz Lüttich und Abteilung Wasserwege Lüttich vom 4. Februar 2019;

In der Erwägung, dass die SOFICO und die Gebäuderegie ebenfalls zu Rate gezogen wurden, jedoch keine Stellungnahme...

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