4. APRIL 2019. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. März 2015 zur Einführung einer Prämienregelung für Privatpersonen, die Energieeinsparungen sowie die Renovierung von Wohnungen fördert;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018, durch den für jeden Mietvertragstyp die Anhänge festgelegt werden, sowie die Liste der Arbeiten zur Energieeinsparung und die Liste der juristischen Personen, denen erlaubt wird, in Ausführung des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag den gleitenden Mietvertrag anzuwenden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2004 über das Audit einer Wohnung;

Aufgrund des am 3. Juli 2018 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Juli 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 3. Juli 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 6. Februar 2019 abgegebenen Gutachtens Nr. 30/2019 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 4. Februar 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung der fehlenden Abgabe dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund des Artikels 84, § 4, Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Überbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1, 19°bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Definitionen;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

In Erwägung der am 20. September 2018 abgegebenen Stellungnahmen der Ressorte « Energie » und "Wohnungswesen";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. die Verwaltung: der öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

  2. das Audit: das Audit im Sinne von Artikel 2 Ziffer 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung;

  3. der Auditor: der gemäß den Anforderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung zugelassene Auditor;

  4. der Antragsteller: die in dem Bevölkerungsregister oder Fremdenregistrer eingetragene natürliche Person, die gemäß dem vorliegenden Erlass Bauherr der Investitionen ist;

  5. das unterhaltsberechtigte Kind: das Kind, für welches am Tag der letzten Registrierung des Berichts durch den Auditor, einem Mitglied des antragstellenden Haushalts Kinderzulagen oder Waisengeld gewährt werden bzw. wird, oder das Kind, das von dem Antragsteller oder ein Mitglied seines Haushalts mindestens im gleichen Verhältnis untergebracht wird;

  6. die Registrierung: die Speicherung des Auditberichts oder des Berichts über die Überwachung der Arbeiten durch den Auditor in die Datenbank, die ihnen gemäß Artikel 8 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung von der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird;

  7. der Unternehmer: Die Person, die die aufgrund des vorliegenden Erlasses förderfähigen Investitionen tätigt und sie dem Antragsteller in Rechnung stellt;

  8. die Investition: jede aufgrund des vorliegenden Erlasses förderfähige Arbeit oder Dienstleistung, die von einem Unternehmer getätigt wird;

  9. die Kilowattstunde (nachstehend "kWh " genannt): die Energieeinheit;

  10. die Minister: die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Energie und das Wohnungswesen gehören;

  11. der Auditbericht: der gemäß Artikel 15 §§ 2 und 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung erstellte Bericht;

  12. der Bericht über die Überwachung der Arbeiten: der gemäß Artikel 15 §§ 2 und 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung erstellte Bericht, der die Auszahlung der Prämie für die überprüften Investitionen auslöst;

  13. die DSGVO: die europäische Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

  14. das global steuerpflichtige Einkommen: das Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres vor dem Datum der letzten Registrierung des Auditberichts oder des Berichts über die Überwachung der Arbeiten durch den Auditor, so wie es auf dem Steuerbescheid der Heberolle oder auf der ausländischen gleichgestellten Bescheinigung erscheint.

    KAPITEL II - Prämie für Auditberichte, Berichte über die Überwachung der Arbeiten und für Investitionen zur Energieeinsparungen sowie zur Renovierung einer Wohnung oder eines Gebäudes, das ursprünglich nicht zu Wohnzwecken bestimmt war, in dem aber Arbeiten zur Schaffung einer oder mehrerer Wohnungen durchgeführt werden.

    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

    Art. 2. Der vorliegende Erlass bildet eine Abweichung von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Überbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1, 19°bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Definitionen.

    Art. 3. § 1. Die von dem vorliegenden Erlass betroffenen Prämien sind dem Antragsteller, der mindestens achtzehn Jahre alt oder für mündig erklärter Minderjähriger ist, vorbehalten, und der:

  15. Inhaber eines dinglichen Rechts an der Wohnung oder an dem Gebäude, das ursprünglich nicht zu Wohnzwecken bestimmt war, in dem aber Arbeiten zwecks der Schaffung einer oder mehrerer Wohnungen, die Gegenstand des Prämienantrags sind, durchgeführt werden.

  16. innerhalb von vierundzwanzig Monaten ab dem Tag der Registrierung des ersten Berichts über die Überwachung der Arbeiten eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    1. die Wohnung während eines Mindestzeitraums von 5 Jahren als Hauptwohnort benutzen;

    2. die Wohnung einer Agentur für soziale Wohnungen, einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes oder jeglicher sonstigen von dem Minister für Wohnungswesen bestimmten Einrichtung durch ein Verwaltungsmandat für eine Mindestdauer von neun Jahren zur Verfügung stellen;

    3. für eine Mindestdauer von einem Jahr einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad einschließlich die ganze Wohnung als Hauptwohnort kostenlos zur Verfügung stellen;

    4. die Wohnung während einer Dauer...

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