4. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 28. Februar 2019 über die Kontrolle der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und die wissenschaftliche Forschung sowie über die Einführung von administrativen Geldbußen bei Verstößen gegen diese Gesetzes- und Verordnungsvorschriften

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 6 § 5, ersetzt durch das Dekret vom 10. Mai 2012 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017 und 18bis, eingefügt durch das Dekret vom 10. Mai 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 11, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 2013 und vom 15. Januar 2018;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsstellen im Nahbereich, Artikel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2016 und abgeändert durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Zulassung und Bezuschussung der regionalen Beschäftigungsdienste, Artikel 11 Absatz 2, ersetzt durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über die Beratungsagenturen in Sachen Sozialwirtschaft, Artikel 31, ersetzt durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und die Bezuschussung der Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste mit sozialem Zweck, in der Kurzform "I.D.E.S.S.", Artikel 18, ersetzt durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung oder Zulassung der Arbeitsvermittlungsagenturen, Artikel 15, ersetzt durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, Artikel 1 § 3 und 14, Absatz 2;

Aufgrund des Dekrets vom 28. Februar 2019 über die Kontrolle der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und die wissenschaftliche Forschung sowie über die Einführung von administrativen Geldbußen bei Verstößen gegen diese Gesetzes- und Verordnungsvorschriften, Artikel 1, 6, 6 Absatz 1, 32, 34, 35, 38, 49, 56, 61, 63 und 88;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2001 zur Bezeichnung der Sozialinspektoren, die mit der Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der beruflichen Umschulung oder Nachschulung beauftragt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2003 zur Ausführung des am 20. Dezember 2002 zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens über die Zulassung von Unternehmen, die berechtigt sind, Dienstleistungsschecks zu verwenden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2006 zur Ausführung des Dekrets vom 27. Mai 2004 über die Beratungsagenturen in Sachen Sozialwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juni 2007 zur Ausführung des Dekrets vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und die Bezuschussung der Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste mit sozialem Zweck, in der Kurzform "I.D.E.S.S. ";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2008 zur Bezeichnung der Sozialinspektoren, die mit der Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebung im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Zulassung und Bezuschussung der regionalen Beschäftigungsdienste;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung oder Zulassung der Arbeitsvermittlungsagenturen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. März 2012 zur Ausführung von Artikel 2 des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft im Hinblick auf die Entwicklung von Sozialwirtschaftsunternehmen des Immobiliensektors;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Unternehmen mit sozialer Zielsetzung, die im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätig sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 2. Februar 2017 über Beschäftigungsbeihilfen für Zielgruppen;

Aufgrund der am 12. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. Oktober 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. Oktober 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

In Erwägung des am 26. November 2018 abgegebenen Gutachtens A.1395 des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonie;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 11995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 9. Oktober 2018;

Aufgrund des am 1. März 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 19. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme Nr. 168/2018 der Datenschutzbehörde;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 28. Februar 2019: das Dekret vom 28. Februar 2019 über die Kontrolle der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und die wissenschaftliche Forschung sowie über die Einführung von administrativen Geldbußen bei Verstößen gegen diese Gesetzes- und Verordnungsvorschriften;

  2. Verwaltung: die Direktionen der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie, die die Anträge auf Zuschüsse, Entschädigungen oder Zulagen verwalten;

  3. Abteilung Inspektion: die Abteilung Inspektion der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. Inspektoren: die statutarischen Bediensteten und die Mitglieder des Vertragspersonals der Abteilung Inspektion;

  5. E-Pr.: das Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das mittels der zu diesem Zweck entwickelten EDV-Anwendung gemäß dem in Artikel 100/2 des Sozialgesetzbuches erwähnten Muster erstellt, gespeichert und verschickt wird;

  6. E-Pr.-Datenbank: die Datenbank, die in Artikel 100/6 des Sozialgesetzbuches erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die in dem in Artikel 100/2 des Sozialgesetzbuches erwähnten Muster enthalten sind, sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden,

  7. Geschäftsführender Ausschuss: der Geschäftsführende Ausschuss der in Artikel 100/8 des Sozialgesetzbuches erwähnten E-Pr.-Datenbank;

  8. Amadeus-Datenbank: die Datenbank der Direktion der Koordination und der Unterstützung der Wirtschafts- und Sozialinspektion der Abteilung Inspektion, die die Daten in Bezug auf die Aufträge, die ihr erteilt werden, enthält.

    Art. 2 - Die im Rahmen des Dekrets vom 28. Februar 2019 und des vorliegenden Erlasses festgelegten Fristen werden nach den folgenden Regeln berechnet:

  9. Der Tag des Aktes, der den Ausgangspunkt für die Frist bildet, ist in dieser Frist mit einbegriffen;

  10. Der Tag, an dem die Frist abläuft, wird in der Frist mit eingerechnet;

  11. Wenn der Tag, an dem die Frist abläuft, ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, wird er auf den nächsten Werktag verlegt.

    Art. 3 - Sofern in dem Dekret vom 28. Februar 2019 nichts anderes bestimmt ist, kann jede Übermittlung von Dokumenten, Informationen oder Daten im Rahmen des Dekrets und des vorliegenden Erlasses entweder per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen.

    Art. 4 - In Ausführung von Artikel 49 § 3 des Dekrets vom 28. Februar 2019 kann die Verwaltung die Bearbeitung der Anträge auf Zuschüsse, Entschädigungen oder Zulagen in folgenden Fällen aussetzen:

  12. falls die kontrollierte natürliche oder juristische Person eine fällige Schuld gegenüber der Europäischen Union, dem Staat, der Französischen Gemeinschaft, der Region oder dem Wallonischen Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung hat;

  13. falls bei der Kontrolle festgestellt wird, dass Verstöße vorliegen, die mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis 1000 Euro oder einer administrativen Geldbuße von 50 bis 500 Euro oder einer schwereren Strafe einschließlich einer Gefängnisstrafe belegt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT