4. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über das Audit einer Wohnung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen regionaler Steuern, Finanzen und Schuld, Organisation der Energiemärkte, Umwelt, Landwirtschaft, lokale- und untergeordnete Behörden, Erbe und Wohnungswesen und des öffentlichen Dienstes, Artikel 36bis, Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 2 und Artikel 46, § 2 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. November 2012 über das Energieaudit einer Wohnung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 2013 zur Bestimmung der verschiedenen Kategorien von Energieaudits, die in Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. November 2012 über das Energieaudit erwähnt werden;

Aufgrund des am 3. Juli 2018 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Juli 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 3. Juli 2018;

Aufgrund des am 6. Februar 2019 abgegebenen Gutachtens Nr. 20/2019 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 4. Februar 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

In Erwägung der am 20. September 2018 abgegebenen Stellungnahmen der Ressorte "Energie" und "Wohnungswesen";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I. - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. die Verwaltung: der öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

  2. der PEB-Erlass: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

  3. das Audit: das in mehreren obligatorischen oder fakultativen Modulen organisierte Audit, das an einer Wohnung oder einer zukünftigen Wohnung von einem Auditor vorgenommen wird, und deren Ergebnisse in Berichten, die von der Software erzeugt werden, erscheinen;

  4. der Auditor: der Energieauditor, der gemäß den Anforderungen des vorliegenden Erlasses zugelassen ist;

  5. die Datenbank: die mit der Software und den Verfahren verknüpfte Datenbank;

  6. das Paket von Arbeiten: das Paket von Arbeiten besteht aus einer oder mehreren von dem Auditor zur Verbesserung der Wohnung oder der zukünftigen Wohnung vorgeschriebenen Arbeiten; jedes Paket bildet ein unteilbares Ganzes;

  7. das Zentrum: das Ausbildungszentrum, das gemäß den Anforderungen des vorliegenden Erlasses zugelassen ist;

  8. der Ausweis: der PEB-Ausweis einer Wohneinheit, der gemäß den Artikeln 31 ff. des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden erstellt wird;

  9. das PEB-Dekret: das Dekret vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

  10. die Hierarchie: die festgelegte Hierarchie zwischen den Paketen von Arbeiten;

  11. die Wohnung: die bebaute Immobilie oder der Teil einer bebauten Immobilie, die bzw. der aufgrund ihrer /seiner Struktur dazu bestimmt ist, durch einen oder mehrere Haushalte bewohnt zu werden;

  12. die zukünftige Wohnung: die bebaute Immobilie, die ursprünglich nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, in der aber Arbeiten durchgeführt werden, um eine oder mehrere Wohnungen zu schaffen;

  13. die Software: die mit dem Verfahren verknüpfte Software;

  14. die Minister: die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Energie und das Wohnungswesen gehören;

  15. das Modul: der Teil des Audits, der die Beschreibung der Wohnung und der zukünftigen Wohnung oder deren Benutzung oder die dort durchgeführten Arbeiten deckt;

  16. das Verfahren: das an einem Modul verknüpfte Verfahren, das die gesamten Anleitungen zur Analyse der betroffenen Wohnung und zukünftigen Wohnung anhand der Software und zur Bestimmung der diesen Wohnungen spezifischen Verbesserungen enthält;

  17. der Bericht: die synthetische oder detaillierte Vorstellung der Ergebnisse der Module oder des Audits;

  18. die DSGVO: die europäische Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

    KAPITEL II. - Audit

    Abschnitt 1. - Audit

    Art. 3 - § 1. Jeder Inhaber dinglicher Rechte an einer Wohnung oder zukünftigen Wohnung oder Mieter einer solchen Wohnung kann die Durchführung eines Audits beantragen.

    § 2. Das Audit umfasst mindestens das Grundmodul im Sinne von Artikel 5 § 1.

    § 3. Das Audit kann die folgenden Module umfassen:

  19. das Modul "Überwachung der Arbeiten" im Sinne von Artikel 5 § 3;

  20. das Modul "Gesundheit und Komfort der Bewohner" nach Artikel 5 § 2.

    Die Minister können die in Absatz 1 erwähnten Module obligatorisch machen und weitere Module bestimmen.

    Abschnitt 2. - Auditkategorien

    Art. 4 - Die Minister können je nach den spezifischen Zweckbestimmungen der Wohnungen bzw. zukünftigen Wohnungen und je nachdem, ob die technischen Anlagen gemeinschaftlich oder individuell sind, verschiedene Kategorien von Audits bestimmen.

    Abschnitt 3. - Module

    Artikel 1. § 1. Das Grundmodul erlaubt mindestens:

  21. die bestehende Lage der Wohnung bzw. zukünftigen Wohnung zu beschreiben, indem ggf. die von dem Antragsteller beabsichtigten Projekte zur Abänderung des geschützten Volumens oder der Energiesektoren berücksichtigt werden;

  22. in der Wohnung bzw. der zukünftigen Wohnung die Einhaltung der von den Ministern aufgrund von Artikel 6 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit, der Dichtheit und der Standsicherheit zu überprüfen und deren potentielle Verbesserungen zu bestimmen;

  23. die Energieeffizienz der Wohnung oder der zukünftigen Wohnung zu analysieren, deren Verbesserungen zu bestimmen und die potentiellen Energiegewinne zu ermitteln;

  24. den Vergleich der Ergebnisse der unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Analysen zusammenfassen;

  25. Pakete von durchzuführenden Arbeiten und deren Hierarchie je nach den unter Ziffer 2 und 3 genannten potentiellen Verbesserungen zu bestimmen.

    In dem in Absatz 1 Ziffer 5 genannten Fall werden in der Hierarchie die technischen und im Bereich der Sicherheit, Dichtheit und Standsicherheit bestehenden Auflagen und die erwarteten Energiegewinne in Betracht gezogen. Die Minister können bestimmen, welche Hierarchisierungsgrundsätze der Auditor auf die Pakete von Arbeiten anwendet.

    § 2. Das Modul "Gesundheit und Komfort der Bewohner" erlaubt mindestens:

  26. die Gesundheitskriterien, die Komfortaspekte in Verbindung mit der sommerlichen Überhitzung, der Lärmbelastung und der Belichtung der Räumlichkeiten zu analysieren und deren potentielle Verbesserungen zu bestimmen;

  27. eine Liste der durchzuführenden Arbeiten aufzustellen, in Übereinstimmung mit den in § 1 Absatz 1 Ziffer 5° bestimmten Paketen von Arbeiten.

    § 3. Das Modul "Überwachung der Arbeiten" erlaubt mindestens:

  28. die Einhaltung der in dem Grundmodul festgelegten Hierarchie der Paketen von Arbeiten zu überprüfen;

  29. ggf. aus zwingenden Gründen, ausschließlich auf Antrag des Inhabers dinglichen Rechts oder des Mieters, der das Audit beantragt hat, die im Grundmodul festgelegte Hierarchie zu berichtigen;

  30. die Merkmale der durchgeführten Arbeiten hinsichtlich derjenigen, die in den in Paragraph 1, Absatz 1 Ziffer 5 erwähnten Paketen von Arbeiten bestimmt werden, billigen, und deren Energiegewinne zu ermitteln, wenn diese Arbeiten aufgrund von Paragraph 1 Absatz 1 Ziffer 3° durchgeführt werden;

  31. die Merkmale der durchgeführten Arbeiten hinsichtlich derjenigen, die in den in Paragraph 1, Absatz 1 Ziffer 5 erwähnten Paketen von Arbeiten bestimmt werden, verändern und danach billigen, und deren Energiegewinne zu ermitteln, wenn diese Arbeiten aufgrund von Paragraph 1 Absatz 1 Ziffer 3° durchgeführt werden;

  32. den Vergleich der Ergebnisse der in Paragraph 1, Absatz 1, Ziffer 2 und 3 erwähnten Analysen zusammenfassen.

    § 4. Die Minister können den Inhalt der Module ergänzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auditkategorien.

    § 5. Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Module umfassen außerdem eine quantifizierte Bewertung der Kosten der Arbeiten, die die Berechnung der am Datum des Audits geltenden Prämien eingliedert.

    Die Minister können, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich...

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