4. APRIL 2019 - Dekret über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten die folgenden Definitionen:

  1. Gesetz über den Straßenverkehr vom 16. März 1968: das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei;

  2. Straßenverkehrsordnung: der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße;

  3. technische Verordnung: der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, sowie alle Rechtsvorschriften der Region in Bezug auf die technischen Anforderungen an Fahrzeuge;

  4. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, oder dessen Beauftragter;

  5. außergewöhnlicher Transport: jede Bewegung eines außergewöhnlichen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen;

  6. außergewöhnliches Fahrzeug: Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen im Sinne von Artikel 1 der technischen Verordnung, die aufgrund ihrer Bauweise oder ihrer unteilbaren Ladung die in der Straßenverkehrsordnung oder in der technischen Verordnung festgelegten Grenzwerte für Gewicht oder Abmessungen überschreiten;

  7. Begleitfahrzeug: ein Fahrzeug mit Begleiter, das ein außergewöhnliches Fahrzeug begleitet, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Polizeikräfte;

  8. Konvoi: der gesamte Tross aus außergewöhnlichem Fahrzeug und Begleit-, Warn- oder Hilfsfahrzeugen;

  9. unteilbare Ladung: eine Ladung, die zur Beförderung auf der Straße nicht ohne erhebliche Kosten oder Schadensrisiken in mehrere Ladungen aufgeteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht mit einem Transport befördert werden kann, dessen Abmessungen und Gesamtgewicht der Straßenverkehrsordnung, der technischen Verordnung oder den von den Regierung festgelegten Vorschriften in Sachen Abmessungen und Gewicht entsprechen;

  10. Benutzer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Aktivitäten ein außergewöhnliches Fahrzeug benutzt;

  11. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in eigenem Namen von Dritten durchführen lässt;

  12. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, in eigenem Namen aber für Rechnung ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder mehrere mit der Beförderung verbundene Verrichtungen, wie die Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen;

  13. regionales öffentliches Straßennetz: das regionale öffentliche Straßennetz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes;

  14. Verwalter: der Verwalter der öffentlichen Straße;

  15. höchstzulässige Höhe: die höchstzulässige Höhe kraft der technischen Verordnung, der Straßenverkehrsordnung, der Regierung oder der Vorschriften der Inbetriebnahmegenehmigung;

  16. höchstzulässige Breite: die höchstzulässige Breite kraft der technischen Verordnung, der Straßenverkehrsordnung, der Regierung oder der Vorschriften der Inbetriebnahmegenehmigung;

  17. höchstzulässige Länge: die höchstzulässige Länge kraft der technischen Verordnung, der Straßenverkehrsordnung, der Regierung oder der Vorschriften der Inbetriebnahmegenehmigung;

  18. höchstzulässige Achslast: die höchstzulässige Achslast, die von der Regierung, kraft der technischen Verordnung oder kraft der Vorschriften einer Inbetriebnahmegenehmigung erlaubt wird;

  19. zulässiges Gesamtgewicht: das höchstzulässige Gesamtgewicht, das von der Regierung, kraft der technischen Verordnung oder kraft der Vorschriften einer Inbetriebnahmegenehmigung erlaubt wird;

  20. Regeln im Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr: die Regeln nach dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, oder diejenigen, die von der Regierung bestimmt werden;

  21. gefährliches Gut: ein gefährliches Gut im Sinne des in Genf am 30. September unterzeichneten, durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und seiner Anhänge;

  22. erlaubte Höchstgeschwindigkeit: die laut der Straßenverkehrsordnung oder von der Regierung bestimmte Geschwindigkeit;

  23. Eurocombi: ein längeres oder schwereres Fahrzeug nach dem Dekret vom 26. Mai 2016 über längere und schwerere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten oder seinen Ausführungserlassen;

  24. Werktag: alle Wochentage, außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

    KAPITEL II - Bedingungen für den Verkehr der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen

    Abschnitt 1 - Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge

    Art. 3 - Außer im Falle einer von der Regierung vorgesehenen Ausnahmeregelung darf niemand auf öffentlicher Straße,

  25. ein Fahrzeug führen, dessen Achslast oder Gesamtgewicht unbeschadet der Anwendung der Messtoleranz der Waage den von der Regierung, kraft der technischen Verordnung oder kraft der Inbetriebnahmegenehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug, ein Eurocombi oder ein sonstiges Fahrzeug bzw. eine sonstige Fahrzeugkombination, das bzw. die einer Genehmigung unterliegt, genehmigten Höchstwert überschreitet;

  26. ein beladenes Fahrzeug führen, dessen Abmessungen den von der Regierung, kraft der technischen Verordnung, kraft der Straßenverkehrsordnung oder kraft der Inbetriebnahmegenehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug, ein Eurocombi oder ein sonstiges Fahrzeug bzw. eine sonstige Fahrzeugkombination, das bzw. die einer Genehmigung unterliegt, genehmigten Höchstwert überschreitet.

    Abschnitt 2 - Guter Betriebszustand der Fahrzeuge

    Art. 4 - Unbeschadet der in der technischen Verordnung oder von der Regierung bestimmten Ausnahmen darf niemand auf öffentlicher Straße ein Fahrzeug führen, das den von der Regierung bestimmten Kategorien angehört, und den Vorschriften der technischen Verordnung oder den von der Regierung bestimmten Vorschriften nicht genügt.

    Der Verkehr eines Fahrzeugs ohne Prüfbescheinigung oder ohne jegliches sonstige kraft der technischen Verordnung vorgesehene oder von der Regierung bestimmte Dokument ist untersagt, wenn diese Dokumente für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben sind.

    Abschnitt 3 - Ladungssicherung und -kennzeichnung

    Art. 5 - Niemand darf auf öffentlicher Straße ein Fahrzeug führen, das den von der Regierung bestimmten Kategorien angehört, und dessen Ladung nicht gemäß den in der Straßenverkehrsordnung oder von der Regierung festgelegten Regeln gesichert ist.

    Art. 6 - Außer im Falle einer von der Regierung vorgesehenen Ausnahmeregelung darf niemand auf öffentlicher Straße ein Fahrzeug führen, das den von der Regierung bestimmten Kategorien angehört, und dessen Ladung nicht gemäß den in der Straßenverkehrsordnung oder von der Regierung festgelegten Regeln gekennzeichnet ist.

    Abschnitt 4 - Beförderung von gefährlichen Gütern

    Art. 7 - Niemand darf auf öffentlicher Straße ein Fahrzeug führen, das gefährliche Güter befördert,

  27. wenn ihm der Zugang zu dieser Straße kraft der Straßenverkehrsordnung oder von der Regierung untersagt wird;

  28. wenn dies gegen die Regeln im Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr verstößt.

    Abschnitt 5 - Außergewöhnlicher Transport

    Unterabschnitt 1 - Inbetriebnahmegenehmigung

    Art. 8 - § 1. Die Zulassung eines außergewöhnlichen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr für bestimmte Routen kann durch die Gewährung einer vorherigen Genehmigung der von der Regierung bestimmten Dienststelle erteilt werden.

    In der Genehmigung werden insbesondere die zu folgende Route oder das zu folgende Routennetz vorgeschrieben, sowie die zu treffenden Maßnahmen, um

  29. dem außergewöhnlichen Fahrzeug einen sicheren, flüssigen und bequemen Verkehr zu gewährleisten;

  30. Schäden an öffentlichen Straßen, an den dort befindlichen Bauwerken und an den anliegenden Anwesen zu verhindern;

  31. negative Auswirkungen auf die anderen Verkehrsteilnehmer und die nachhaltigen Verkehrsmittel zu vermeiden.

    Die Genehmigung kann jederzeit aufgrund der in Absatz 2 genannten Ziele oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses entzogen, ausgesetzt oder geändert werden, ohne dass der Inhaber der Genehmigung Anspruch auf Schadenersatz hat.

    § 2. Die Genehmigung und ihre eventuellen Anhänge sind an Bord des außergewöhnlichen Fahrzeugs, für das die Genehmigung ausgestellt wurde, mitzuführen.

    Wenn es einen Verkehrskoordinator gibt, dann bewahrt Letzterer die in Absatz 1 genannten Dokumente an Bord seines Begleitfahrzeugs auf.

    § 3. Der Verwalter kann vor der Ausstellung der Genehmigung oder jederzeit, wenn die Durchfahrt des außergewöhnlichen Fahrzeugs ihm Kosten verursachen könnte, die Hinterlegung einer Bürgschaft verlangen.

    Unterabschnitt 2 - Ausnahmen

    Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf den außergewöhnlichen Transport gelten nicht für die folkloristischen Wagen unter den Bedingungen von Artikel 56bis der Straßenverkehrsordnung, sowie für die außergewöhnlichen Fahrzeuge, die durch die folgenden Instanzen im...

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