4. APRIL 2019 - Dekret zur Verallgemeinerung von hochwertigen Fahrradanlagen in der Wallonie und zur Verbesserung der Sicherheit der Radfahrer (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1. Bei Bau-, Ausstattungs- oder Instandsetzungsarbeiten an einer regionalen Straße garantiert die Regierung oder gegebenenfalls jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts, auf deren Initiative die Arbeiten unternommen werden, dass die Straße mit hochwertigen Fahrradanlagen nach der Definition der Regierung ausgestattet ist.

Wenn die regionale Straße ein "hohes Fahrradpotenzial" hat, d.h. unter das Fahrradleitschema für die Wallonie fällt, bestehen diese Ausstattungen vor allem in der Anlage von Radwegen, die vom Auto getrennt sind.

Die Verpflichtung, regionale Straßen mit hochwertigen Radfahranlagen auszustatten, gilt bereits ab der möglichen ersten Planungsphase der Arbeiten. Sie wird von einer Befragung der Radfahrer, der Direktion des sanften Verkehrs und der kommunalen Partnerschaften sowie der Direktion der Sicherheit der Straßeninfrastrukturen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie nach den von der Regierung festzulegenden Modalitäten begleitet.

Die Abweichungen von den vorigen Absätzen werden ordnungsgemäß mit Gründen versehen.

§ 2. Unter Gefahr der Unzulässigkeit wird in jedem Antrag auf eine Städtebaugenehmigung für Arbeiten zum Bau, Ausstattung oder Instandsetzung einer regionalen Straße genau angegeben, inwiefern die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht eingehalten wird. Die Übereinstimmung dieser Angaben mit dem vorliegenden Dekret und dessen Ausführungserlassen wird von der zuständigen Behörde vor Erteilung der Genehmigung überprüft.

§ 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 berücksichtigen die Regierung und gegebenenfalls jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts, auf deren Initiative solche Arbeiten unternommen werden, bei der Planung und Durchführung der in diesen Absätzen vorgesehenen hochwertigen Fahrradanlagen die in den städtischen, kommunalen, provinzialen und regionalen Mobilitätsplänen enthaltenen Strecken, die den Ort betreffen, an dem die Arbeiten durchgeführt werden.

Art. 2 - Die für den Straßenunterhalt zuständigen regionalen Dienststellen führen die Instandhaltung von Fahrradgebieten durch und führen mindestens die normale Instandhaltung, die außerordentliche Instandhaltung und den Winterdienst durch.

Die für Radfahrer bestimmten Markierungen werden gleichzeitig mit denen für den Kraftfahrzeugverkehr aktualisiert.

Art. 3 - Die Regierung überarbeitet das Fahrradleitschema innerhalb von...

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