21. JULI 1844 - Allgemeines Gesetz über die Zivil- und Kirchenpensionen

Deutsche Ubersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Ubersetzung:

- der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die bestimmten Generalbeamten der Französischen Gemeinschaft zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Berücksichtigung des diesen Mandatsträgern gewährten Zuschlags bei der Pensionsberechnung,

- der Artikel 97 bis 100 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Ubersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die bestimmten Generalbeamten der Französischen Gemeinschaft zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Berücksichtigung des diesen Mandatsträgern gewährten Zuschlags bei der Pensionsberechnung

    (...)

    Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007 und 20. Dezember 2007, wird wie folgt ergänzt:

  2. "55. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 19 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 27. März 2003, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Sektorenausschuss XVII unterstehen,"

  3. "56. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 27 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 1. Dezember 2006, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Sektorenausschuss XVII unterstehen."

    Art. 3 - Die Artikel 1, Nr. 1 und 2 Nr. 1 werden mit 1. August 2003 wirksam.

    Die Artikel 1, Nr. 2 und 2 Nr. 2 werden mit 1. Februar 2007 wirksam.

    (...)

    Anlage 2

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  4. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

    (...)

    TITEL 8 - Pensionen

    KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors

    (...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT