31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und 2 wie folgt eingefügt:

"1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit:

- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder

- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren;

2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit:

- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren, oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren, und

- einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder

- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren, und

- einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg;

mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen Anforderungen erfüllen müssen:

  1. Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A),

  2. zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B),

  3. dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von Personen (L2e-P),

  4. dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von Gütern (L2e-U)".

    2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und 3 wie folgt eingefügt:

    "2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments...

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