31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 31. Oktober 2017 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, Artikel 21 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch") auszuführen.

Durch Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt.

Durch Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser innerstaatliches Recht einzuführen.

In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen oder einigen unter ihnen:

1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt,

2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt.

Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 25. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung...

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