31. MAI 2021 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der Badegebiete für die Badesaison 2021

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

Aufgrund des dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere Artikel D.6-1, eingefügt durch das Dekret vom 13. Oktober 2010, D.156 und D.158;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, Artikel R.107 § 1, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. September 2011;

In der Erwägung, dass in Artikel R.107 § 1 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, vorgesehen wird, dass der Minister jedes Jahr die Liste der in der Region befindlichen Badegebiete festlegt und ggf. die Liste der Badegebiete nach Anhang IX Buchstabe a) aktualisiert;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, Artikel 110 § 4, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. März 2008;

In der Erwägung, dass die Badegebiete Ry Jaune in Cerfontaine, Féronval in Froidchapelle, Nimy und Virton Gefahren aufweisen und eine Sanierung erfordern;

In der Erwägung, dass der Minister laut Artikel 110 § 4 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, befugt ist, ein dauerhaftes Badeverbot zu erlassen oder auf dauerhafte Weise stark vom Baden abzuraten, wenn die Wasserqualität eines Badegewässers in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft wird;

In der Erwägung, dass die Gewässer der Badegebiete Coo, Noiseux und Hulsonniaux seit mehr als fünf Jahren mangelhaft sind;

In der Erwägung, dass Artikel R. 115 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit beinhaltet,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Badesaison erstreckt sich vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2021.

  1. 2 - Während der Badesaison 2021 ist das Baden in den in Anhang 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen Badegebieten gestattet.

  2. 3 - Während der ganzen Badesaison 2021 ist das Baden in den in Anhang 2 des vorliegenden Erlasses angegebenen Badegebieten wegen der derzeitigen Gefährlichkeit der Standorte verboten.

  3. 4 - Das Baden ist in den in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Badegebieten wegen einer mangelhaften Wasserqualität während mindestens fünf Jahren dauerhaft verboten.

  4. 5 - Das dauerhafte Badeverbot ist Gegenstand der in Artikel R. 115 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch beinhaltet, angeführten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit.

  5. 6 - Die monatliche, vierzehntägige oder wöchentliche Häufigkeit der Überwachung der bakteriologischen Qualität der Badegewässer während der Badesaison ist für jedes Badegebiet in Anhang 4 dieses Erlasses angegeben.

    Namur, den 31. Mai 2021

  6. TELLIER

    Anhang 1 - Für die Badesaison 2021 erlaubte Badegebiete

    1. Der See von Bütgenbach in Bütgenbach und Büllingen, der sein Wasser aus der Warche bezieht, am eingerichteten Strand des Zentrums Worriken (Zwischeneinzugsgebiet der Amel);

    2. Das Badegebiet der Rechter Weiher in Sankt-Vith, die ihr Wasser aus dem...

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