31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen, für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines Architekten vorgeschrieben ist,

2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen, sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft,

3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu erbringen. Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines Architekten vorgeschrieben ist,

4. Wohnung: Wohngebäude.

Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben abspielt.

Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung.

Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung ausschließen,

5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von:

1. Schäden infolge von Radioaktivität,

2. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen,

3. ästhetischen Schäden,

4. rein immateriellen Schäden,

5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren,

6. Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung,

7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der Wohnung nach Schadensfall,

8. materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der Schadensmeldung ist.

Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar.

Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen, die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer.

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