31. MAI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.260/2bis D.260/7;

Aufgrund des Dekrets vom 23. März 2017 zur Aufnahme eines neuen Titels X/1 über die Beihilfen zur Behebung der durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden in das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft, Artikel 17;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 1976 zur Festlegung der form- und fristgebundenen Bedingungen für die Einreichung der Anträge auf finanzielle Beteiligung aufgrund bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1995 und durch das Dekret vom 25. Mai 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 1977 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Eröffnung von Instandsetzungskrediten im Rahmen von Naturkatastrophen, sowie des Anteils und der Zinssätze und der Kosten, die vom Staat übernommen werden, abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 1977 zur Bestimmung der Anpflanzungen, Kulturen, Ernten auf dem Halm, die in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden normalerweise durch Hagelversicherungsverträge gedeckt werden können, abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1978 zur Festlegung der je nach Teil des Gesamtnettobetrags der erlittenen Schäden variierenden Sätze und des Betrags der Franchise und des Abzugs für die Berechnung der Schadensersatzleistung bestimmter durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. November 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen für die ihnen gewährten Vergütungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2003 und durch das Dekret vom 25. Mai 2016;

Aufgrund der am 21. März 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. Juni 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. Juni 2016;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Beurteilungsberichts vom 2. Juni 2016 über die Auswirkungen des Entwurfs auf die jeweilige Situation der Frauen und Männer, der zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Entwurf keine erheblichen, direkten oder indirekten Folgen auf eine oder mehrere Gruppen von Personen hinsichtlich der geschlechterbezogenen Zusammensetzung der Gruppe hat;

Aufgrund des am 24. April 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.215/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1. Der vorliegende Erlass dient der Beachtung der Bestimmungen der Kapitel I und III und insbesondere der Artikel 25, 26 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 unter der Fundstelle "ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1-75" und der nachfolgenden Bestimmungen zur Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung.

  1. 2. Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel D. 3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

    2. kommunale Kommission: die kommunale Kommission zur Feststellung der Schäden nach Artikel D.260/4 § 2 des Gesetzbuches;

    3. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

    4. interner Sachverständiger: der Sachverständige der Verwaltung, der der Prüfung und Bewertung des Schadens und der Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen gemäß vorliegendem Erlass zeitweilig zugewiesen wird;

    5. externer Sachverständiger: der unabhängige Sachverständige, der als natürliche oder juristische Person durch den Generaldirektor der Verwaltung oder dessen Stellvertreter benannt wird und mit der Prüfung und Bewertung des Schadens und der Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen gemäß vorliegendem Erlass beauftragt ist;

    6. Institut: das Königliche Meteorologische Institut von Belgien gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Juli 1913 zur Einrichtung des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien als wissenschaftliche Einrichtung.

    KAPITEL II - Verfahren für die Anerkennung einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe

  2. 3. Um anerkannt zu werden, erfüllt die landwirtschaftliche Naturkatastrophe folgende Kriterien:

    1. handelt es sich um ein aufgrund seiner Art oder seines Ausmaßes außergewöhnliches Naturereignis nach Artikel D.260/1 Ziffer 2 Buchstabe a des Gesetzbuches, so gehört dieses Ereignis der in Anhang 1 festgelegten Liste an;

    2. handelt es sich um eine massive und unvorhersehbare Einwirkung von Schadorganismen nach Artikel D.260/1 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzbuches oder um eine Krankheit oder Vergiftung mit Ausnahmecharakter nach Artikel D.260/1 Ziffer 2 Buchstabe c des Gesetzbuches, so ist diese auf dem Gebiet der wallonischen Region über einen vorhergehenden Zeitraum von zehn Jahren festgestellt worden;

    3. der Gesamtbetrag der durch eine landwirtschaftliche Naturkatastrophe verursachten landwirtschaftlichen Schäden übersteigt 1.500.000 Euro;

    4. der durchschnittliche Betrag der landwirtschaftlichen Schäden pro Begünstigter übersteigt 7.500 Euro.

    Die geschätzten Schäden entsprechen wenigstens dreißig Prozent der durchschnittlichen Jahresproduktion des Begünstigten, berechnet auf der Grundlage der drei vorangegangenen Jahre oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.

  3. 4. § 1er. Der Bürgermeister einer Gemeinde, die von einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe betroffen ist, beruft die kommunale Kommission innerhalb von zehn Tagen nach dem schriftlichen Antrag eines potenziellen Begünstigten ein, außer in den in Paragraph 4 angeführten Fällen.

    Beruft der Bürgermeister die kommunale Kommission innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht ein, kann der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet sich die von einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe betroffene Gemeinde befindet, die kommunale Kommission innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem an ihn gerichteten schriftlichen Antrag eines Begünstigten einberufen, außer in den in Paragraph 4 angeführten Fällen.

    In dem an den Bürgermeister oder in Ermangelung dessen an den Provinzgouverneur gerichteten Antrag werden das Datum, die Art des Ereignisses und die betroffenen Güter einschließlich der Angaben zur Identifizierung dieser Güter angegeben.

    Eine Bekanntmachung wird wenigstens zehn Tage bevor die kommunale Kommission tagt an den üblichen Anschlagstellen veröffentlicht. Die Bekanntmachung kann ebenfalls auf der Website der betroffenen Gemeinde veröffentlicht werden. Die betroffenen Begünstigten melden sich durch jedes Mittel, das ihrer Meldung ein sicheres Datum verleiht, und zwar bevor die kommunale Kommission tagt, wobei diese Begünstigen die betroffenen Güter einschließlich der Angaben zu deren Identifizierung angeben.

    Der Bürgermeister der Gemeinde informiert die Verwaltung über das Datum der Versammlung der kommunalen Kommission.

    § 2. Bei dem in Artikel D.260/4 § 2 Absatz 2 Ziffer 2 erwähnten Mitglied handelt es sich um einen Bediensteten des Außendienstes der Verwaltung.

    Das in Artikel D.260/4 § 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzbuches erwähnte Mitglied steht auf einer Liste, die nach einer öffentlichen Ausschreibung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch das Gemeindekollegium festgelegt und innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung des Gemeindekollegiums erneuert wird. Diese Liste wird dem Gemeinderat und der Verwaltung innerhalb eines Monats, nachdem sie erstellt wurde, übermittelt.

    Das in Artikel D.260/4 § 2 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzbuches erwähnte Mitglied steht auf einer Liste, die nach einer öffentlichen Ausschreibung von der Verwaltung für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt wird, und wird vom Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter benannt.

    § 3. Die kommunale Kommission tagt nur dann gültig, wenn:

    1. jedes Mitglied ordnungsgemäß vorgeladen wird und

    2. wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

      In Akten, in denen sie ein direktes oder indirektes, auf ihr Vermögen bezogenes oder persönliches Interesse haben, nehmen die Mitglieder der kommunalen Kommission nicht an der Beschlussfassung teil. Die in Paragraph 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Mitglieder, die ein Interesse in einer Akte zur Feststellung von landwirtschaftlichen Schäden haben, dürfen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Nimmt keine der in den Listen nach Paragraph 2 Absatz 2 und 3 angeführten Personen an der Beschlussfassung teil, kann das Gemeindekollegium oder die Verwaltung einen Sachverständigen außerhalb der Liste benennen, es sei denn, dieser hat selbst ein persönliches Interesse in einer Akte.

      § 4. Die kommunale Kommission tagt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT