31. MAI 2016 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

Föderalagentur für Nuklearkontrolle

31. MAI 2016 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Unterschrift vorzulegen.

Aufgrund der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch muss Belgien diese Richtlinie spätestens bis zum 28. November 2015 in nationales Recht umsetzen.

Gemäß dem Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle ist die Föderalagentur für Nuklearkontrolle die zuständige Behörde für die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser.

Die gewählte Option besteht darin, eigens einen Königlichen Erlass zu verabschieden, statt die Erfordernisse der Richtlinie 2013/51/Euratom in die Allgemeine Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (AOSIS, Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001) zu integrieren.

Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am 23. Oktober 2015 eine einstimmig günstige Stellungnahme in Bezug auf vorliegenden Entwurf abgegeben.

Der Hohe Gesundheitsrat hat in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 mehrere Bemerkungen formuliert.

Der Entwurf wurde am 3. September 2015 der Europäischen Kommission übermittelt. Die Kommission hat am 18. Dezember 2015 eine günstige Stellungnahme abgegeben.

Die Finanzinspektion hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 keine Bemerkungen in Bezug auf die budgetären und finanziellen Auswirkungen formuliert.

Am 8. Februar 2016 wurde gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung eine Auswirkungsanalyse der Vorschriften durchgeführt.

Der Staatsrat hat am 29. März 2016 sein Gutachten Nr. 59.002/3 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben. Der Text wurde auf der Grundlage der Kommentare angepasst.

Allgemeine Erläuterungen

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Festlegung der verschiedenen Modalitäten in Sachen Überwachung und Bewältigung des Risikos für die menschliche Gesundheit, das mit dem Vorhandensein von Radionukliden in Wasser für den menschlichen Gebrauch verbunden ist.

In dem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die Indikatoren für die radiologische Qualität von Wasser bestimmt.

Darin werden die Organisation der Überwachung der Wasserqualität, die Vorgehensweise mit nicht konformen Parametern und die Information der Bevölkerung beschrieben.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses wird ergänzt durch Entwürfe von Erlassen der Agentur, in denen unter anderem die Modalitäten für die Entnahme der Proben, die Modalitäten für die Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der Qualitätsreferenzen, die mit den radiologischen Parametern verbunden sind, und die Übermittlung der Messergebnisse an die Behörde beschrieben werden.

Die Werte der im Erlass aufgenommenen radiologischen Parameter (Qualitätsindikatoren) stellen keinen Grenzwert für die Trinkbarkeit des Wassers dar. Diese Werte erlauben es, den Anteil der Radioaktivität natürlichen Ursprungs an der Strahlenexposition durch Ingestion zu bewerten.

Wenn das Vorhandensein von Radionukliden menschlichen Ursprungs ist, stellen diese Indikatoren Grenzwerte für Untersuchungen oder Maßnahmen dar.

Die Interpretation der Überschreitung der Parameterwerte erfordert eine zusätzliche Begutachtung, um die von der Bevölkerung durch Ingestion erhaltene Dosis bewerten zu können.

Bei den im Erlass erwähnten Fristen handelt es sich nicht um Ausschlussfristen.

Kommentar zu den Artikeln

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Für die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffsbestimmungen wird so weit wie möglich Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.

In Bezug auf die Überwachung der radiologischen Qualität ist jedoch eine Nuancierung ratsam.

Im Erlassentwurf wird unterschieden zwischen:

  1. allem Wasser (zugegebenem Wasser), das in Lebensmittelbetrieben für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern das Wasser als Grundstoff im Enderzeugnis verwendet wird,

  2. allem Wasser (Kontaktwasser), das in Lebensmittelbetrieben verwendet wird, während der Herstellung in direkten oder indirekten Kontakt mit den Grundstoffen des Enderzeugnisses kommt, jedoch nicht im Enderzeugnis enthalten ist.

    Die Europäische Kommission hat keine Einwände gegen diese Nuancierung.

    Die Richtlinie 2013/51/Euratom erlaubt diese Nuancierung. In der Präambel steht nämlich Folgendes: "Durch die Aufnahme von Wasser können radioaktive Stoffe in den menschlichen Körper gelangen. Gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates muss der Beitrag der mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundenen Tätigkeiten zur Strahlenexposition der Bevölkerung insgesamt so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist."

    In Artikel 3 der Richtlinie wird zudem bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen können, und zwar für

    "Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Bevölkerung hat".

    Die Nuancierung bietet den Vorteil, dass die Häufigkeit der Kontrolle von Wasser, das während der Herstellung in direkten oder indirekten Kontakt mit den Grundstoffen des Enderzeugnisses kommt, jedoch nicht im Enderzeugnis enthalten ist, herabgesetzt werden kann. Diese verminderte Kontrollhäufigkeit ist aus radiologischer Sicht gerechtfertigt. Bestimmte Sektoren der Lebensmittelindustrie werden also nicht unnötig kontrolliert.

    Der beschriebene Anwendungsbereich entspricht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/51/Euratom.

    Auch wenn das Projekt in seinen Begriffsbestimmungen nicht immer dem Wortlaut der Richtlinie entspricht, so berücksichtigt es dennoch deren Geist sowie Artikel 33 Absatz 1 des Euratom-Vertrags, der Folgendes bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen." Allgemeiner bestimmt Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Folgendes: "Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel."Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, da für sie in der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates besondere Regelungen festgelegt wurden.

    KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die radiologische Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

    Artikel 4 übernimmt die durch die Richtlinie 2013/51/Euratom festgelegten Parameterwerte. Eine Überschreitung dieser Werte stellt nicht notwendigerweise eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Es handelt sich nicht um Grenzwerte, sondern um Werte, die Aufmerksamkeit erfordern. Die in Artikel 4 beschriebenen Werte berücksichtigen die im Voraus festgelegte Norm von 0,1 Millisievert pro Jahr. Der Grenzwert der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung ist jedoch auf 1 Millisievert pro Jahr festgelegt.

    Artikel 5 beschreibt die Rolle des Anbieters bei der Gewährleistung der radiologischen Qualität des Wassers. Er ist insbesondere für das jährliche Programm zur Überwachung der Wasserqualität verantwortlich.

    Dieses Selbstüberwachungsprogramm wird der Agentur vorgelegt. Hierbei rechtfertigt der Anbieter die gewählten Versorgungsgebiete sowie die gewählten Stellen der Einhaltung und Stellen, an denen Probenahmen stattfinden.

    Die Agentur kann dem Anbieter jederzeit Anpassungen seines jährlichen Selbstüberwachungsprogramms auferlegen.

    Die...

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