31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader der integrierten Polizei - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 31. Juli 2020 zur Regelung der Verarbeitung operativer polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader der integrierten Polizei.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader der integrierten Polizei

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes

Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt:

Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten.

Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen keine polizeilichen Maßnahmen aus.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt.

Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind.

Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs bewahren die Daten über diese...

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