31. JULI 2017 - Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung des Artikels 62 § 5 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes und der Änderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien und der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizeikorps

Aufgrund Artikel 23 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 94 § 1bis, eingefügt durch Artikel 44 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 60sexies, eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger (Allgemeines Familienbeihilfengesetz);

Aufgrund des Sonderdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird und das Dekret der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Aufgrund der Beratung vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 innerhalb des Verwaltungsausschusses von FAMIFED;

In Erwägung, dass die Bedingungen für die Gewährung des Kindergeldes zugunsten von arbeitssuchenden Schulabgängern während der Verlängerung der Berufseingliederungszeit abzuändern sind, dies zur Beseitigung bestimmter Situationen von ungleicher Behandlung, die infolge der Regionalisierung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit entstanden waren, und um die Weiterzahlung des Kindergeldes zugunsten von arbeitssuchenden Schulabgängern in den vier Gebietskörperschaften während der verlängerten Berufseingliederungszeit gewährleisten zu können.

In Erwägung, dass die Grundsätze der allgemeinen Kindergeldgesetzgebung für die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu verallgemeinern sind, insbesondere durch die Abstimmung der Zahlungsdaten der Familienleistungen für Beamte auf die der anderen Sektoren.

haben die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit und Familie;

die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, Soziales Wohlbefinden und Kulturerbe;

die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Familie...

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