31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen in Bezug auf die Eingabe der Daten hinsichtlich der Ausstellung eines belgischen Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer internationalen Stelle erhalten können - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen in Bezug auf die Eingabe der Daten hinsichtlich der Ausstellung eines belgischen Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer internationalen Stelle erhalten können.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen in Bezug auf die Eingabe der Daten hinsichtlich der Ausstellung eines belgischen Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer internationalen Stelle erhalten können

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, der Artikel 1 und 2 Absatz 1 und 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.609/2 des Staatsrates vom 26. Juni 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Anbetracht des Artikels 57 Absatz 1 Nr. 3 des Konsulargesetzbuches;

In der Erwägung, dass bei der Ausstellung eines Reisedokuments durch die belgischen Behörden an einen von Belgien anerkannten Flüchtling, an einen von Belgien anerkannten Staatenlosen oder an einen Ausländer, der von Belgien nicht als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt ist und für den es keine ausländische nationale Behörde oder...

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