31. JANUAR 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.IV.1 § 2 Nummern 1 und 3;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 19. November 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 22. November 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.663/4 des Staatsrates, das am 10. Januar 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass eine gewisse Dringlichkeit besteht, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und um für eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen insbesondere im Hinblick auf die bereits stattfindenden Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Hochwasserkatastrophe von Juli 2021 müssen ebenfalls kurzfristig die rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen; dass es unter diesen Umständen angebracht ist, gemäß Artikel D.I.4 § 1 Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung kein Gutachten des Beirats für Raumordnung zu beantragen;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen Ausdehnung;

Auf Vorschlag des für die Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel R.IV.1-1 des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 1. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 4 wird folgende Nummer 18 eingefügt:

    "18. anerkannte Naturkatastrophe: eine aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, anerkannte Naturkatastrophe."

  2. Unter Punkt B der Nomenklatur werden folgende Zeilen 10 bis 12 eingefügt:

    10 Infolge einer anerkannten Naturkatastrophe vorgenommene Handlungen und Arbeiten zur Instandsetzung von Gebäuden und Bauten, sofern gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Handlungen und Arbeiten erfolgen binnen 24 Monaten nach der Veröffentlichung des Erlasses zur Anerkennung der Naturkatastrophe; b) die Handlungen und Arbeiten werden dem Gemeindekollegium mindestens 15 Tage vor ihrem Beginn mitgeteilt; c) die Handlungen und Arbeiten beeinträchtigen nicht das Tragwerk des Gebäudes oder der Bauwerke; d) die Handlungen und Arbeiten entsprechen den in Punkt A1 aufgeführten Bedingungen; e) der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung...

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