31. JANUAR 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 7. September 2018;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 12. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 9. November 2018;

Aufgrund des am 10. Dezember 2018 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung der fehlenden Abgabe dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

In Erwägung, dass die Träger der Einrichtungen von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurden;

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 10 des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 20. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 1 wird der Betrag "10,1344 €" ersetzt durch den Betrag "10,3370 €";

  2. in Paragraf 2 wird der Betrag "4,3006 €" ersetzt durch den Betrag "4,3865 €";

  3. in Paragraf 3 wird der Betrag "1,7003 €" ersetzt durch den Betrag "1,7343 €".

    Art. 2 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 20. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

  4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Zwecks Zuordnung der im vorerwähnten Erlass der Regierung vom 22. Juni 2001 festgelegten Gehaltstabellen werden die für die Anwendung des vorliegenden Erlasses geltenden Funktionen und Zugangsbedingungen im Anhang des vorliegenden Erlasses präzisiert.

  5. folgender Absatz 3 wird eingefügt:

    "Die Grundlage für die Bezuschussung der Personalkosten des Jahres 2019 sind die am 31. Dezember 2018 festgehaltenen und von der Dienststelle genehmigten maximalen Personalstunden einschließlich der genehmigten Stunden für Leistungen von Privatfirmen."

    Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 20. März 2018, wird wie folgt geändert:

  6. ...

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