31. AUGUST 1993 - Ministerieller Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 25. Juli 1995 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen,

- den Ministeriellen Erlass vom 8. Juni 2001 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und tierärztlichen Bescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel,

- den Ministeriellen Erlass vom 28. Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit,

- den Ministeriellen Erlass vom 4. Februar 2004 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen,

- den Ministeriellen Erlass vom 21. November 2005 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere,

- den Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT

31. AUGUST 1993 - Ministerieller Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen

Kapitel I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und von Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, finden entsprechend Anwendung.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

    1. Tieren: Tiere anderer als der Arten, die in den auf der Liste in Anlage I aufgeführten Richtlinien erwähnt sind,

    2. [zugelassener Einrichtung, zugelassenem Institut oder zugelassenem Zentrum:

    - zoologischer Garten, der gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassen ist,

    - Labor, Liefereinrichtung und Zuchteinrichtung, in denen Versuchstiere gehalten werden und die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 1993 über den Schutz von Versuchstieren zugelassen sind,

    - ständige, auf ein geografisches Gebiet beschränkte und vom Dienst gemäß Artikel 15 § 2 des vorliegenden Erlasses zugelassene Einrichtung, die an einem vom Dienst anerkannten Zuchtprogramm, Erhaltungsprogramm oder an jeder anderen vom Dienst anerkannten sinnvollen Nutzung teilnimmt,]

    3. meldepflichtigen Krankheiten: in Anlage II aufgeführte Krankheiten,

    4. Bienenzuchtberater: zuständige Person, die vom Minister für die Kontrolle der Gesundheit von Bienenstöcken bestimmt worden ist,

    5. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes vom Minister zugelassen worden ist.

    [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 4. Februar 2004 (B.S. vom 12. März 2004)]

  2. 3 - Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG entsprechend Anwendung, mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen über die zugelassenen Zentren und Einrichtungen.

    Kapitel II - Allgemeine Bestimmungen

  3. 4 - [Der Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie ihre Einfuhr, für die in Sachen tierseuchenrechtliche Bedingungen keine der in Anlage IX aufgeführten spezifischen Gemeinschaftsregelungen gelten, unterliegen den im vorliegenden Erlass bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen.]

    [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)]

    Kapitel III - Vorschriften für den Handel

  4. 5 - Der Dienst untersagt oder beschränkt den in Artikel 4 erwähnten Handel nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Erlasses oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

  5. 6 - Zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen dürfen die in den Artikeln 7 bis 12 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Tiere unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 und der in Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 92/65/EWG zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen stammen, die in Artikel 13 erwähnt und beim Dienst eingetragen sind, vorausgesetzt, der Verantwortliche kommt folgenden Verpflichtungen nach:

    1. Er lässt die gehaltenen Tiere regelmäßig gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 § 3 des oben erwähnten Königlichen Erlasses untersuchen.

    2. Er meldet dem Dienst neben dem Auftreten der meldepflichtigen Krankheiten das Auftreten von in Anlage III aufgeführten Krankheiten.

    3. Er beachtet die spezifischen Maßnahmen, die der Dienst gegebenenfalls zur Bekämpfung der in Anlage III aufgeführten Krankheiten vorgesehen hat.

    4. Er bringt zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr, die keinerlei Krankheitsanzeichen aufweisen und aus Betrieben beziehungsweise Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und - was Tiere anbelangt, die nicht von einer Gesundheitsbescheinigung beziehungsweise einem der in den Artikeln 7 bis 12 erwähnten Dokumente begleitet sind - nur solche Tiere, die von einer Bescheinigung begleitet sind, in der der Verantwortliche erklärt, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitsanzeichen aufweisen und dass sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt.

    5. Er genügt den Anforderungen in Sachen Wohlbefinden der gehaltenen Tiere.

  6. 7 - § 1 - Affen (Simiae und Prosimiae) dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind und von einer dem Muster in Anlage IV entsprechenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, deren Rubrik "Bestätigung" der zugelassene Tierarzt der Herkunftseinrichtung beziehungsweise des Herkunftsinstituts oder -zentrums ausgefüllt hat, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.

    § 2 - Der Dienst kann in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 genehmigen, dass zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

  7. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfassten Arten nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

    1. Allgemein:

    a) Sie müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein.

    b) Sie dürfen nicht im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein.

    c) Sie dürfen nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und von Artikel 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen.

    d) Sie müssen aus einem Betrieb, wie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG erwähnt, stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der in Anwendung der Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG und...

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