30. SEPTEMBRE 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. September 2020 zur Ausführung von Artikel 15 § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) auszuführen.

Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten haben.

Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss.

Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und 6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92) eingeführt worden ist.

So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen.

Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden.

1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten:

- die Beträge, die zur...

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