30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. September 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft, zur Unterschrift vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf nicht die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft und die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile nicht beeinträchtigt.

Allgemeine Bemerkungen

Jede Tätigkeit (im Sinne der allgemeinen Ordnung: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen erhöhen kann) und von diesen Tätigkeiten betroffene Materialien sind anmelde- oder genehmigungspflichtig.

Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt diesen Pflichten.

Unter Befreiung versteht man die Befreiung von der Genehmigung für die Tätigkeiten im Sinne der allgemeinen Ordnung und für die von diesen Tätigkeiten betroffenen Materialien.

Der Erlassentwurf zielt darauf ab, eine Befreiung für die Verwendung begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten zu ermöglichen, sofern diese Verwendung gerechtfertigt ist und ihre radiologische Auswirkung die (in Anlage IA der allgemeinen Ordnung bestimmten) radiologischen Kriterien für eine Befreiung erfüllt.

In Belgien ist in der AOSIS ein grundlegender Unterschied zwischen der Verwendung von Strahlenquellen im beruflichen Bereich und der Verwendung zum Gebrauch im häuslichen Bereich gemacht worden...

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