30. NOVEMBER 2017 - Erlass der Regierung zur Festlegung der Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers

Die REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 8 § 8, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, vom 5. März 2002 und das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 5. Oktober 2017;

Aufgrund des Gutachtens 62.317/4 des Staatsrates, das am 13. November 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Beschäftigung;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 79 § 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird, leistet der Entleiher einen Beitrag zu den Kosten, die dem LBA-Arbeitnehmer durch die Benutzung von Beförderungsmitteln beim Zurücklegen der Fahrtstrecke zwischen der Ortschaft, in der sich der Wohnsitz des LBA-Arbeitnehmers befindet, und der Ortschaft, in der die Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagentur ausgeübt werden, entstehen, unter der Bedingung, dass diese Fahrtstrecke mindestens 3,5 km beträgt.

In Abweichung von Absatz 1 leistet der Entleiher ebenfalls einen Beitrag zu den Beförderungskosten, wenn der Wohnsitz des LBA-Arbeitnehmers und der Ort, an dem die Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagentur ausgeübt werden, in derselben Ortschaft angesiedelt, aber mindestens 3,5 km voneinander entfernt sind.

Art. 2 - Die pauschalen Kilometerentfernungen, die im Anhang 2 zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt sind, sind zur Festlegung der in Artikel 1 erwähnten...

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