30. NOVEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Überwachung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.188;

Aufgrund des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, verordnungsrechtlicher Teil;

Aufgrund der am 6. Juli 2017 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund des Berichts vom 24. August 2017, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 25. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.221/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation einen Ansatz verabschiedet, der in der Festlegung von Managementplänen zur sanitären Sicherheit des Wassers besteht und der sich auf die Bewertung und das Management der Risiken stützt;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Regeln bezüglich der Überwachung und der Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung;

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel R.42sexies des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. September 2011 und umnummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. September 2012 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 2 wird durch Folgendes ersetzt:

    "2° "Bestimmungsgrenze": ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Präzision und an Exaktheit bestimmt werden kann, wobei feststeht, dass die Bestimmungsgrenze mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze wird an einer reellen Matrix bewertet, das heißt an Wasser, das für den Anwendungsbereich des Verfahrens repräsentativ ist und die das zu messende Element nicht enthält. Wenn sich dies als unmöglich erweist, stellt das Laboratorium eine synthetische Lösung her, die für die Matrix so repräsentativ wie möglich ist. Die Bestimmungsgrenze wird unter den Anwendungsbedingungen des Routineverfahrens bewertet und ihr vorausgesetzter Wert wird im Verhältnis zu einer höchstzulässigen relativen Abweichung von 60 % überprüft;";

  2. Ziffer 4 wird durch Folgendes ersetzt:

    "4° "Messunsicherheit": ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die einer Messgröße vernünftig zugeordnet werden können, wobei das Folgende feststeht:

    a) die Schätzung der Messunsicherheit muss alle Phasen eines Analyseverfahrens berücksichtigen, einschließlich der Vorbereitung der Proben;

    b) die Berechnung der Messunsicherheit wird durch die Norm ISO 11352 oder durch jegliche sonstige auf internationaler Ebene anerkannte Norm, wie beispielsweise die Norm NBN ISO 5725, bestimmt, und;

    c) die Unsicherheit wird mit einem Erweiterungskoeffizienten k = 2 multipliziert, so dass ungefähr 95 % der der Messgröße zugeordneten Werte durch ein Intervall um dem gemessenen Wert gedeckt werden.".

    Art. 2 - Art. R.252 des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird durch die Wörter "und der Richtlinie 2015/1787/EU der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" ergänzt.

    Art. 3 - Die Artikel R.255 § 2 bis R.260 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Februar 2011 werden durch Folgendes ersetzt:

    "Art. R.255 - § 2. Die allgemeinen Zielsetzungen und der Umfang des Überwachungsprogramms für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch werden in Anhang XXXIII Teil A näher angegeben.

    § 3. Für jedes Wasserversorgungsgebiet hält sich der Wasserversorger:

  3. an die zu überwachenden Parameter und die Probenahmenhäufigkeiten, die in Anhang XXXIII, Teil B angegeben sind;

  4. an die in Anhang XXXIII Teil D festgelegten Probenahmeverfahren und -stellen;

  5. an die in Anhang XXXIV vorgeschriebenen Analyseverfahren.

    § 4. Der Minister kann die Überwachungsprogramme der Wasserversorger hinsichtlich der in Paragraph 3 Ziffern 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Probenahmen und Analysen anpassen, um sie zu ergänzen. Diese Anpassung wird auf der Grundlage des Berichts über den Managementplan zur sanitären Sicherheit des Wassers durchgeführt.

    Art. R.256 - § 1. Auf Antrag des Wasserversorgers kann der Minister zulassen, dass von einer oder mehreren, in Punkt 5 des Teils C des Anhangs XXXIII festgelegten Parameterfamilien und von den in Artikel R.255 § 3 Ziffer 1 erwähnten Probenahmenhäufigkeiten in bestimmten Wasserversorgungsgebieten und für einen von ihm festgelegten Zeitraum abgewichen wird, vorausgesetzt dass eine Bewertung der Risiken gemäß Anhang XXXIII Teil C durchgeführt wird. Diese Bewertung der Risiken wird der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, Abteilung Umwelt und Wasser, nachstehend die Verwaltung genannt, vom Wasserversorger zur Bekräftigung seines Überwachungsprogramms vorgelegt und zur Genehmigung unterbreitet.

    Zu diesem Zweck erstellt der Wasserversorger den Entwurf eines Managementplans zur sanitären Sicherheit des Wassers pro Versorgungsgebiet und übermittelt diesen gleichzeitig mit dem jährlichen Überwachungsprogramm der Verwaltung.

    Der Plan umfasst die Bewertung und das Management der Risiken und enthält gegebenenfalls die Häufigkeitsverringerungen oder die Aufschübe der Überwachungen, die für eine oder mehrere Versorgungsgebiete beantragt wurden.

    Der Managementplan für die sanitäre Sicherheit des Wassers wird vom Minister genehmigt.

    Der Managementplan für die sanitäre Sicherheit des Wassers wird auf Initiative des Wasserversorgers oder auf Anforderung der Verwaltung aktualisiert. Der Wasserversorger vergewissert sich der unveränderten Gültigkeit seines Plans und überprüft ihn mindestens unter folgenden Umständen:

  6. in Abhängigkeit von relevanten Veränderungen, zum Beispiel:

    a) im System der Trinkwasserversorgung;

    b) in den gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Anforderungen, einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung;

    c) bei technischen Spezifikationen und Verfahren;

    d) im Umfeld, in dem er tätig ist;

  7. in Abhängigkeit von Vorfällen oder Dringlichkeitsfällen;

  8. nach jedem bedeutenden gefährlichen Ereignis.

    Der Minister gibt die Minimalliste der im Rahmen der Erstellung eines Managementplans zur sanitären Sicherheit des Wassers zu berücksichtigenden Fragen, sowie das Verfahren zur Erstellung dieses Plans an. Er legt die Modalitäten der Beantragung der in Absatz 1 erwähnten Abweichung fest.

    § 2. Der Minister kann bezüglich der in Artikel R.255 § 3 Ziffer 1 erwähnten Probenahmenparameter und -häufigkeiten infolge einer Bewertung der Risiken oder auf der Grundlage von im Rahmen der Überwachung durchgeführten Analyseergebnissen oder auf der Grundlage einer jeden relevanten offiziellen neuen wissenschaftlichen Information über die Qualität des Wasser für den menschlichen Gebrauch, die das...

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