30. NOVEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2013 über den Schutz von Versuchstieren

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 20 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, Artikel 22, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Artikel 23 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, Artikel 25, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Artikel 28, Artikel 29, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, und Artikel 30/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2013 über den Schutz von Versuchstieren;

Aufgrund des Berichts vom 1. September 2017, erstellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 9. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.139/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2013 über den Schutz von Versuchstieren werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

    "5° Dienststelle: je nach Fall, die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung oder die Direktion der Ahndung der Verschmutzungen und der Bekämpfung der Wilddieberei der Abteilung Polizei und Kontrollen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;";

  2. Ziffer 6 wird durch Folgendes ersetzt:

    "6° Minister: der Minister für Tierschutz;";

  3. Er wird um eine Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "9° Benannter Spezialist: ein Tierarzt mit Fachwissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder, falls dies geeigneter ist, ein anderer angemessen qualifizierter Spezialist, der von dem Verwender, dem Züchter oder dem Lieferanten benannt wird und beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt."

    Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ", Javaneraffen, Rhesusaffen und andere Arten nichtmenschlicher Primaten" zwischen "Weißohrseidenäffchen" und "dürfen nur dann" eingefügt;

  5. § 1 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für die Javaneraffen, die Rhesusaffen und andere Arten nichtmenschlicher Primaten tritt Absatz 2 an einem vom Minister bestimmten Datum in Kraft.";

  6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Begründung" zwischen "berufsständischen Ausschusses," und "Ausnahmegenehmigungen" eingefügt.

    Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter "beim Fang" zwischen "und dürfen" und "keine Schmerzen" eingefügt.

    Art. 5 - In Artikel 9 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zu identifizieren" durch die Wörter "unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, mit einer dauerhaften und individuellen Kennzeichnung zu versehen" ersetzt.

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