30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Einführung einer Mobilitätszulage - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 15 und 23 bis 35 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Einführung einer Mobilitätszulage

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.

    Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit:

    1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen,

    2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen beschäftigen.

    Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  2. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird,

    2. Mobilitätszulage: den Betrag, den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gegen Rückgabe seines Firmenwagens erhält und auf den die in vorliegendem Gesetz bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regeln anwendbar sind,

    3. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeit gewährt,

    4. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten,

    5. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt.

    Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet wird.

    Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit der Mobilitätszulage

  3. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung einer Mobilitätszulage zu entscheiden, liegt ausschließlich beim Arbeitgeber.

    Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an die Mobilitätszulage knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung der Mobilitätszulage zur Kenntnis gebracht werden.

    § 2 - Der Arbeitgeber kann eine solche Mobilitätszulage nur einführen, wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung der Mobilitätszulage liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.

    § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung, dass er zum Zeitpunkt der Einführung der Mobilitätszulage einem oder mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen worden ist:

    - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ist,

    - wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfolgt ist.

    Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt, dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat.

  4. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen der Mobilitätszulage, die der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat, kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage zurückzugeben.

    § 2 - Der Arbeitnehmer kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:

    1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und

    2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt oder verfügt hat.

    Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten ist nicht anwendbar, wenn...

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