30. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 30. März 2017 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

30. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes]

[Abänderung des niederländischen Textes]

In den Artikeln 18/1, 18/9 und 18/17 desselben Gesetzes werden der Begriff "allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" beziehungsweise der Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte" jedes Mal durch den Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt.

[Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]

In den Artikeln 2 § 2 Absatz 2, 18/1 Nr. 1, 38, 39, 40, 41 und 43/5 desselben Gesetzes werden je nach Fall die Wörter ", von Artikel 8 Nr. 1 bis 4", die Wörter "und 8 Nr. 1 bis 4" und die Wörter ", 8" aufgehoben.

[Abänderung des niederländischen Textes]

In den Artikeln 38 und 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "Der Dienstleiter" ersetzt.

In den Artikeln 38 bis 41 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "der Dienstleiter", werden die Wörter "vom Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "vom Dienstleiter" und werden die Wörter "des Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "des Dienstleiters" ersetzt.

In Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihres Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "ihres Dienstleiters" ersetzt.

In Artikel 38 § 2 Absätze 4 und 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "dem Dienstleiter" ersetzt.

[Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Die Methoden zum Sammeln der im vorliegenden Gesetz erwähnten Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" durch die Wörter "Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" ersetzt.

2. In § 1 wird Absatz 4 durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Bei der Bewertung des Subsidiaritätsprinzips werden die mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten und Dritter berücksichtigt."

3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:

  1. Zwischen dem Wort "11" und den Wörtern "mitwirkt oder mitgewirkt hat" werden die Wörter "oder an den Aktivitäten der ausländischen Nachrichtendienste auf belgischem Staatsgebiet" eingefügt.

  2. [Abänderung des niederländischen Textes]

    4. Anstelle von § 3, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 145/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 3 - Unbeschadet des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Dienstleiter auf Antrag jeder Person, die ein persönliches und rechtmäßiges Interesse hat und unter die belgische Gerichtsbarkeit fällt, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist, vorausgesetzt:

    1. dass ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren seit der Beendigung dieser Methode verstrichen ist,

    2. dass die Notifizierung keine nachrichtendienstliche Untersuchung behindern kann,

    3. dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 13 Absatz 3 und 13/4 Absatz 2 vorgesehenen Pflichten begangen wird,

    4. dass die Notifizierung die Beziehungen, die Belgien mit ausländischen Staaten und internationalen oder überstaatlichen Institutionen unterhält, nicht gefährden kann.

    Falls der Antrag unzulässig ist oder die betreffende Person nicht Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist oder die Bedingungen für die Notifizierung nicht erfüllt sind, informiert der Dienstleiter die Person, dass ihrem Antrag in Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht stattgegeben wird.

    Falls der Antrag zulässig ist, die betreffende Person Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist und die Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, gibt der Dienstleiter ihr an, welche Methode angewandt worden ist und auf welcher Rechtsgrundlage.

    Der Dienstleiter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes informiert den Ständigen Ausschuss N über jeden Antrag auf Information und über die erteilte Antwort und übermittelt eine kurze Begründung. Die Anwendung dieser Bestimmung ist Gegenstand des in Artikel 35 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Berichts des Ständigen Ausschusses N an die Abgeordnetenkammer.

    Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrats die Modalitäten fest, denen der Antrag entsprechen muss.

    Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 1 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "1. "Nationalem Sicherheitsrat": den innerhalb der Regierung geschaffenen Rat, der mit den vom König bestimmten Aufgaben der nationalen Sicherheit beauftragt ist,".

  4. Nummer 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "3. "Mitglied des Einsatzteams":

  5. für die Staatssicherheit, den in den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter der Staatssicherheit beauftragt ist,

  6. für den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, den in den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beauftragt ist,".

  7. In Nr. 9 Buchstabe a) werden die Wörter "der Außendienste" aufgehoben.

  8. Eine Nummer. 11/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "11/1. "Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes": jeden, der auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, oder der es Nutzern ermöglicht, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten,".

  9. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:

    "12. "öffentlich zugänglichem Ort": jeden Ort, ob öffentlich oder privat, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben kann,".

  10. Eine Nummer 12/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "12/1. "nicht öffentlich zugänglichem Ort, der den Blicken nicht entzogen ist": jeden Ort, zu dem die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und der für jeden von der öffentlichen Straße aus ohne Hilfsmittel oder Kunstgriff sichtbar ist, mit Ausnahme des Innern von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden,".

  11. Nummer 14 wird wie folgt abgeändert:

    - [Abänderung des niederländischen Textes]

    - Die Wörter "mit Ausnahme eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats," werden durch folgende Wörter ersetzt: "mit Ausnahme:

  12. eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats,

  13. eines für die Aufnahme von bewegten Bildern benutzten Mobilgeräts, wenn die Aufnahme von Fotos die Unauffälligkeit und die Sicherheit der Bediensteten nicht gewährleisten kann und sofern diese Benutzung vorher vom Dienstleiter oder seinem Beauftragten erlaubt worden ist. Nur als relevant erachtete unbewegte Bilder werden aufbewahrt. Die anderen Bilder werden binnen einem Monat nach dem Tag der Aufnahme vernichtet."

  14. Der Artikel wird durch die Nummern 19, 20 und 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "19. "verriegeltem Gegenstand": einen Gegenstand, der mit Hilfe eines falschen Schlüssels oder durch Einbruch geöffnet werden muss,

    20. "Observation": die Überwachung einer oder mehrerer Personen, ihrer Anwesenheit oder ihres Verhaltens, von Sachen, Orten oder Ereignissen,

    21. "Inspektion": das Betreten, Besichtigen und Durchsuchen eines Ortes sowie das Untersuchen und Durchsuchen eines Gegenstands."

    Art. 6 - Artikel 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 wird das Wort "Auskünften" durch das Wort "Informationen" ersetzt.

    2. [Abänderung des niederländischen Textes]

    3. In Buchstabe b) werden nach den Wörtern "oder Drohungen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt.

    4. In Buchstabe c) werden nach den Wörtern "des Rechtsstaates verstoßen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt.

    Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 29. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert:

  15. In § 1 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

    "1. Nachrichten...

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