30. MAI 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 zur Ausführung der Artikel 57 und 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, was die Harmonisierung der Sätze der Gehaltstabellen, die Erhöhung der Löhne und die Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten Pflegeeinrichtungen betrifft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, Artikel 57 und 59;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 zur Ausführung der Artikel 57 und 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, was die Harmonisierung der Sätze der Gehaltstabellen, die Erhöhung der Löhne und die Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten Pflegeeinrichtungen betrifft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Januar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 20. Januar 2017;

Aufgrund des Gutachtens 61.187/3 des Staatsrates, das am 19. April 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass Artikel 4 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 einerseits eine Beteiligungsgrenze auf nationaler Ebene und andererseits die Folgen des Überschreitens dieser Beteiligungsgrenze auf derselben Ebene vorsehen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, diese Vorschriften an die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen;

In der Erwägung, dass es in Anbetracht der technischen Berechnungsregeln der finanziellen Beteiligung zugunsten der im Königlichen Erlass vom 17. August 2007 erwähnten Einrichtungen angemessen ist, die für die Referenzperiode vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 anwendbaren Regeln festzulegen, sodass die Beteiligungen, die im Januar 2017 berechnet werden, durch die neuen Vorschriften gedeckt sind;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

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