30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Erstattung etwaiger Restguthaben im Rahmen der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Erstattung etwaiger Restguthaben im Rahmen der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Erstattung etwaiger Restguthaben im Rahmen der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Aufgrund des Vorschlags des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 18. Januar 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. April 2022;

Aufgrund der öffentlichen Anhörung, die vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen vom 1. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 organisiert wurde;

Aufgrund des Gutachtens 71.479/4 des Staatsrates vom 2. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Gesetz vom 13. Juni 2005": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,

2. "etwaigem Restguthaben": das nicht abgelaufene Guthaben, das der Teilnehmer tatsächlich durch eine finanzielle Transaktion aufgeladen hat, um die Dienste des Betreibers zu benutzen, ob Anruf-, Daten- oder SMS-Guthaben, mit Ausnahme von vorausbezahlten Pauschalbeträgen, die für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Gesprächsminuten oder ein bestimmtes Datenvolumen geben.

Art. 2 - Wenn der Teilnehmer...

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