30. JULI 2020 - Beschluss in Bezug auf die Vollmachtserteilung der Generaldirektorin des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt im Bereich der Zulassung der Sammler und Transporteure von gefährlichen Abfällen, PCB/PCT, Altölen, Tierabfällen und Abfällen aus klinischen Aktivitäten und der Gesundheitspflege

Die Generaldirektorin des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 2 Ziffer 22 und Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 30. April 2009, 10. Mai 2012 und 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über gefährliche Abfälle, Artikel 1 Ziffer 11, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002, 10. Mai 2012 und 3. April 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle, Artikel 1 Ziffer 10, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 1993 über tierische Abfälle, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002, 28. Februar 2013 und 13. Juli 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. Juni 1994 über die Abfälle aus klinischen Aktivitäten und der Gesundheitspflege, Artikel 1 Ziffer 9, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3,

Beschließt:

Artikel 1 - Dem Direktor der Direktion der Infrastrukturen zur Abfallbewirtschaftung und der Abfallpolitik (nachstehend "Direktor" genannt) wird eine Vollmacht für die folgenden Verwaltungsakte erteilt:

- die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 36 § 3 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle;

- den Antrag auf Übermittlung ergänzender Dokumente oder Auskünfte gemäß Artikel 36 § 3 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle;

- den Beschluss über die Zulässigkeit gemäß Artikel 36 § 3 Absatz 4 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle;

- den Antrag auf Übermittlung ergänzender Dokumente gemäß Artikel 36 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über die gefährlichen Abfälle.

  1. 2 - Dem Direktor wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem Erlass der...

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