30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen und des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen und des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen und des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 68 § 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.527/4 des Staatsrates vom 18. Juni 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013

zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen

Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen wird wie folgt ersetzt:

"Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen und bezüglich des Sicherheitspersonals, das Handlungen hinsichtlich der Bedienung einer Anlage oder eines Privatgleisanschlusses durchführt".

Art. 2 - In den Artikeln 1 Absatz 2, 4 § 1 Absatz 1, 5 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, werden die Wörter "Anlage zum vorliegenden Erlass" und "Anlage des vorliegenden Erlasses" jedes Mal ersetzt durch die Wörter "Anlage 1 des vorliegenden Erlasses".

Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Titel 1, der die Kapitel 1 bis 6 enthält, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Titel 1 - Einschlägige Anforderungen bezüglich des Rollmaterials ohne Benutzung von Zugtrassen".

Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"Unter Vorbehalt von Titel 2 gilt der vorliegende Erlass für Rollmaterial ohne Benutzung von Zugtrassen, das auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur fahren darf, entweder ausschließlich innerhalb der durch das örtliche Protokoll für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmten Grenzen oder ausschließlich unter Respektierung der Sicherheitsverfahren, die in der Genehmigung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur beschrieben sind.

Der vorliegende Erlass gilt nicht für Gerätschaften.".

Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch die Nummern 7, 8 und 9 wie folgt ergänzt:

"7. "Gerätschaften": ein mit Rädern und Arbeitsgeräten ausgestatteter Gegenstand, der sich selbständig oder nicht selbständig auf dem Gleis fortbewegen oder positionieren kann und nicht dazu bestimmt ist, um Personal oder Güter auf dem Gleis zu transportieren und das den folgenden Anforderungen entspricht:

a)Eigengewicht

  1. maximale Fahrgeschwindigkeit auf dem Gleis technisch auf weniger als 5 km/h begrenzt;

  2. keine Möglichkeit zum Transport, zusätzlich zur die Gerätschaft bedienenden Bedienungsperson, einer Zusatzperson;

  3. nichts ziehen oder schieben.

    Als Gerätschaft wird auch angesehen: Zubehör eines Rollmaterials, das eine Bescheinigung über die technische Kontrolle des Eisenbahninfrastrukturbetreibers erhalten hat;

    8. "Sicherheitspersonal": das Personal, das, wenn auch nur vorübergehend, ein oder mehrere sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausübt;

    9. "Anlage": eine Werkstätte oder eine Wagenausbesserungsstelle".

    Art. 6 - In Artikel 3 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Bescheinigung der vorherigen technischen Kontrolle" jedes Mal ersetzt durch die Wörter "Bescheinigung über die technische Kontrolle".

    Art. 7 - Die Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses wird wie folgt...

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