30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über kritische Infrastrukturen, die der Kontrolle der Föderalagentur für Nuklearkontrolle unterstehen, insbesondere die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über kritische Infrastrukturen, die der Kontrolle der Föderalagentur für Nuklearkontrolle unterstehen, insbesondere die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE

30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung, die als kritische Infrastruktur ausgewiesen worden sind und die der Kontrolle der Föderalagentur für Nuklearkontrolle unterstehen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über die kritischen Infrastrukturen, die der Kontrolle der Föderalagentur für Nuklearkontrolle unterstehen, zur Unterschrift vorzulegen.

Vorliegender Erlass bezweckt die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 2011, die die Kontrolle der kritischen Infrastrukturen betreffen, die in Artikel 30 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt sind; durch diesen Artikel wird ein Artikel 15bis in das Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle eingefügt.

Durch diesen Artikel werden die Zuständigkeiten der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (nachstehend Agentur genannt) auf die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 2011 "auf die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes als kritische Infrastruktur ausgewiesen worden sind" erweitert.

Diese Bestimmung ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die kerntechnischen Anlagen von der Agentur bereits kontrolliert werden, und zwar in den durch das Gesetz vom 15. April 1994 und seinen Ausführungserlassen festgelegten Grenzen. Obwohl bereits seit mehreren Jahren Kontrollen durch Nuklearexperten durchgeführt werden, hat es sich als zweckmäßiger und effizienter herausgestellt, die Agentur mit der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die den Betreibern der in Artikel 15bis erwähnten kritischen Infrastrukturen in Sachen Sicherheit auferlegt sind, zu betrauen, statt einen neuen Expertenstab einrichten zu müssen, der ebenfalls über eine gründliche Kenntnis der kerntechnischen Anlagen und deren physischen Schutz, dessen Grundlagen durch andere Vorschriften geregelt werden, verfügt.

Die Tatsache, dass die Gesamtheit der Kontrollen durch dieselbe Einheit durchgeführt wird, gewährt den Betreibern der in Artikel 15bis erwähnten kritischen Infrastrukturen eine größere Rechtssicherheit. So kann vermieden werden, dass bestimmte Maßnahmen, die zur Vermeidung, Verzögerung beziehungsweise als Reaktion auf böswillige Handlungen, die verschiedene Komponenten einer Anlage beeinträchtigen, eingerichtet worden sind, zwei verschiedenen Inspektionen unterzogen werden müssen. Auf diese Weise besteht kein Risiko, dass verschiedene, unter Umständen sogar widersprüchliche Vorgehensweisen entwickelt werden.

Darüber hinaus kann der Betreiber einer kerntechnischen Anlage, und zwar genau in dem Maße, in dem er an der Sicherung einer kritischen Infrastruktur beteiligt ist, die Aspekte der Sicherung der kritischen Anlage, für die er verantwortlich ist, sowohl auf administrativer als auch auf technischer Ebene besser in das allgemeine Schutzsystem der kerntechnischen Anlage integrieren. Dies ist von großer Bedeutung im Rahmen der Ausarbeitung der Auslegungsbedrohung für die Anlage in ihrer Gesamtheit und für die Ausarbeitung von Übungen zur Bewertung der Wirksamkeit des durch die Vorschriften auferlegten Schutzsystems.

Die Identifizierung der betreffenden kritischen Infrastrukturen und die Bestimmung des Anwendungsbereichs ratione personae des Erlassentwurfs sind Gegenstand weitreichender Überlegungen und Konsultierungen gewesen. Insbesondere hat sich herausgestellt, dass die bei bestimmten Komponenten der betreffenden kritischen Infrastrukturen für Investitionen oder für die Verwaltung verantwortliche natürliche oder juristische Person nicht mit der bei anderen Komponenten derselben kritischen Infrastruktur für Investitionen oder für die Verwaltung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person übereinstimmt; diese Gegebenheit ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinien in Bezug auf die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes in belgisches Recht. Dies ist der Grund, warum den Verpflichtungen der Betreiber einer oder mehrerer Komponenten der kritischen Gruppe in diesem Fall gemeinsam und auf möglichst integrierte Weise nachgekommen werden muss. Die Tatsache, dass es mehrere Betreiber gibt, sollte nicht im Widerspruch dazu stehen, dass die kritische Gruppe eine technische Einheit bildet (wir betonen insbesondere, dass der kritische Charakter gerade aus der Gesamtwirkung und der gegenseitigen Abhängigkeit der Komponenten der kritischen Infrastruktur hervorgeht).

Wenn es mehrere Betreiber gibt, ist daher vorgesehen worden, dass den meisten ihrer Verpflichtungen aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 und des vorliegenden Königlichen Erlasses gemeinsam oder auf koordinierte Weise nachgekommen werden muss, und zwar um der Sicherheit und dem Schutz der kritischen Gruppe abträgliche Überschneidungen, Lücken oder Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

Selbstverständlich ist diese Lösung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen ausgearbeitet worden.

Aus diesen Grundsätzen geht insbesondere hervor, dass wenn die betreffende kritische Infrastruktur, im vorliegenden Entwurf "kritische Gruppe" genannt, aus einer Vielzahl Komponenten besteht, die von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden, der Sicherheitsplan des Betreibers (nachstehend SPB) der Agentur in Form eines einzigen Dokuments, das aus der Koordination zwischen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen hervorgegangen ist, vorgelegt werden muss (siehe Kommentar zu Artikel 3).

Den Betreibern der verschiedenen Komponenten der kritischen Gruppe steht es frei, sich nach eigenem Gutdünken zu organisieren, um die aus dem Gesetz vom 1. Juli 2011 und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen, zum Beispiel durch Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung.

Das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 62741/3 vom 23. Februar 2018) wurde strikt berücksichtigt; vorliegender Entwurf weicht jedoch was Artikel 9 betrifft davon ab, und zwar aus Gründen, die im Kommentar zu diesem Artikel aufgeführt werden.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1

Von den in Artikel 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen verdient jene der "kritischen Gruppe" besondere Aufmerksamkeit, da sie indirekt den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses verdeutlicht. Kerntechnische Anlagen in ihrer Gesamtheit unterliegen nicht dem Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, da sie anderen Vorschriften unterliegen. Folglich betrifft vorliegender Königlicher Erlass nur die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung, die...

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