30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Modalitäten für die Betriebsweise des in den Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz" genannt) erwähnten Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO-Register, nachstehend "Register" genannt) festzulegen; dieser Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "Richtlinie" genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz identifizierten juristischen Einheiten sind oder diese kontrollieren.

Eine solche Identitätsfeststellung ist nämlich eine notwendige Maßnahme, damit tatsächlich Transparenz in Bezug auf die Eigentümerstrukturen dieser juristischen Einheiten herrschen kann und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf diese Weise effizienter bekämpft werden können, was die wichtigsten Ziele des Artikels 2 des Gesetzes sind.

Durch die Schaffung eines solchen Registers und die genaue Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Einheiten kann Belgien auch den Empfehlungen 24 und 25 der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" ("FATF") nachkommen. Ein solches Instrument ermöglicht es Belgien außerdem, den Anforderungen und Tätigkeiten des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ("OECD") zu entsprechen.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 2

In diesem Artikel werden die Schlüsselbegriffe bestimmt, auf die in diesem Königlichen Erlass verwiesen wird.

Die Bestimmung des Begriffs "Auskunftspflichtiger" umfasst alle in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten juristischen Einheiten.

Durch die Begriffe "direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer" sollen die wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können, die ein tatsächliches Interesse am Auskunftspflichtigen haben oder ihn kontrollieren, und zwar über andere Auskunftspflichtige oder ausländische juristische Einheiten. Durch diesen Unterschied muss die Identifizierung der Eigentümerstrukturen möglich gemacht werden, die von dem wirtschaftlichen Eigentümer beziehungsweise den wirtschaftlichen Eigentümern mit dem Zweck geschaffen worden sind, den Auskunftspflichtigen tatsächlich zu kontrollieren oder ein tatsächliches Interesse an ihm zu haben.

Der Begriff "zuständige Behörden" umfasst die in Artikel 85 des Gesetzes erwähnten Aufsichtsbehörden, das BVFI und alle öffentlichen Behörden, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten beauftragt sind. Mit diesem Konzept kann sich Belgien an den vorerwähnten europäischen Richtlinien orientieren, indem diesen Behörden Zugang zum Register gewährt wird. Diese Begriffsbestimmung stammt aus den vorerwähnten europäischen Bestimmungen.

Artikel 3

In Artikel 3 des Entwurfs werden die Angaben aufgelistet, die Auskunftspflichtige, die Gesellschaften, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen sind, dem Register für jeden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer jeweils übermitteln müssen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Angaben, die nicht den wirtschaftlichen Eigentümern selbst sondern den Auskunftspflichtigen obliegt, ist in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, die durch Artikel 143 beziehungsweise Artikel 154 des Gesetzes eingefügt werden, festgelegt.

In diesem Artikel werden die Angaben angeführt, die dem Register übermittelt werden müssen, und wird die Mindestliste von Angaben, die aufgrund von Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und von Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches eingeholt werden müssen, vervollständigt.

Die gemäß § 1 vorgeschriebenen Angaben ermöglichen die genaue Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaften.

Die Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlichen Eigentümer gehören zu den Angaben, die für die Erfüllung der Vorschriften von Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie erforderlich sind.

Die Nummern 7 und 8 betreffen das Wohnsitzland beziehungsweise die vollständige Adresse des Wohnortes. Dieser Unterschied wurde gemacht, damit in Artikel 9 § 1 ein klarer Verweis auf die Angaben, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sind, gemacht werden kann.

In § 1 Nr. 11 bis 15 wird darauf abgezielt, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers zu identifizieren.

Auskunftspflichtige müssen daher Folgendes angeben:

i) Tatsache, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien,

ii) Tatsache, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer die betreffende Gesellschaft durch andere Formen der Kontrolle kontrollieren,

iii) natürliche Personen, die der Führungsebene angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Punkt i) oder ii) ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt.

Im Übrigen müssen die Gesellschaften angeben, ob der wirtschaftliche Eigentümer allein oder zusammen mit anderen wirtschaftlichen Eigentümern unter eine der in Nr. 12 erwähnten Kategorien fällt. Eine der hier erwähnten Situationen ist beispielsweise der Fall eines Aktionärs, der 10 Prozent der Anteile am Kapital der Gesellschaft hält, aber mit anderen Aktionären, mit denen eine Vereinbarung geschlossen worden ist, eine Gruppe von Aktionären bildet, die zusammen mehr als 25 Prozent der Anteile am Kapital der Gesellschaft halten. In diesen Fällen müssen alle Personen als "gruppierte" wirtschaftliche Eigentümer registriert werden.

In Nr. 13 wird darauf abgezielt, die Identifikation der zwischengeschalteten juristischen Einheiten zu ermöglichen. Diese Bestimmung muss es ermöglichen, die Identität der Vermittler, über die der wirtschaftliche Eigentümer den Auskunftspflichtigen kontrolliert, festzustellen.

Im Fall eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ist in Nr. 14 vorgesehen, dass Auskunftspflichtige die Identifikationsdaten der zwischengeschalteten juristischen Einheiten mitteilen, ungeachtet dessen, ob diese belgische oder ausländische juristische Einheiten sind. Ziel dieser Bestimmung ist eine genauere Qualifizierung der Art des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer.

In Nr. 15 wird darauf abgezielt, den Prozentsatz von Kapitalanteilen oder Stimmrechten festzulegen, den die wirtschaftlichen Eigentümer, die der in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe a) Punkt i) des Gesetzes erwähnten Kategorie angehören, besitzen, insbesondere diejenigen, die "direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien".

In § 2 werden die Angaben, die von (I)VoGs und Stiftungen übermittelt werden müssen, aufgelistet und wird wie bei Gesellschaften darauf abgezielt, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer (Nr. 1 bis 10) festzustellen und Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses (Nr. 11 und 12) festzulegen.

Dementsprechend wird mit Nr. 11 bezweckt, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) des Gesetzes genannten Kategorien von wirtschaftlichen Eigentümern zu bestimmen, der der wirtschaftliche Eigentümer angehört. Hier müssen Auskunftspflichtige die Eigenschaft des wirtschaftlichen Eigentümers angeben:

i) Person, die in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 34 § 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnt ist,

ii) Person, die aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes ermächtigt ist, die Vereinigung zu vertreten,

iii) Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt ist und in Artikel 13bis Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt ist,

iv) Stifter einer Stiftung, der in Artikel...

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