30. JULI 2018 - Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 2 bis 29 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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30. JULI 2018 - Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - In Buch I Titel 2 Kapitel 9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel I.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. I.17/1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 8/1, 9/1 und 10 Kapitel 4/1:

1. Geschäftsgeheimnis: Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind.

  2. Sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind.

  3. Sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt,

2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses: jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt,

3. Rechtsverletzer: jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat,

4. rechtsverletzende Produkte: Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen."

Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 3 - Im Wirtschaftsgesetzbuch wird die Überschrift von Buch XI, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, durch die Wörter "und Geschäftsgeheimnisse" ergänzt.

Art. 4 - In dasselbe Buch XI wird ein Titel 8/1 mit folgender Überschrift eingefügt:

"TITEL 8/1 - Geschäftsgeheimnisse".

Art. 5 - In Titel 8/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel XI.332/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. XI.332/1 - Vorliegender Titel dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

Art. 6 - In denselben Titel 8/1 wird ein Artikel XI.332/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. XI.332/2 - § 1 - Die Bestimmungen über Geschäftsgeheimnisse berühren nicht:

1. die Ausübung der Grundrechte, die in den Regeln des internationalen und supranationalen Rechts und der Verfassung verankert sind, insbesondere des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,

2. die Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union oder des nationalen Rechts, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können,

3. die Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union oder des nationalen Rechts, nach denen es den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union oder den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Recht der Europäischen Union oder im nationalen Recht niedergelegt sind, besitzen,

4. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge gemäß dem Recht der Europäischen Union, dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten einzugehen.

§ 2 - Die Bestimmungen über die Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Grundlage dafür bieten, die Mobilität der Arbeitnehmer zu beschränken. Was die Ausübung dieser Mobilität anbelangt, so bieten diese Bestimmungen insbesondere keinerlei Grund für:

1. die Beschränkung der Nutzung von Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels I.17/1 Nr. 1 darstellen, durch die Arbeitnehmer,

2. die Beschränkung der Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer in der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit auf ehrliche Weise erworben haben,

3. die Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen für Arbeitnehmer in ihren Arbeitsverträgen, die nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht auferlegt werden.

Art. 7 - In denselben Titel 8/1 wird ein Artikel XI.332/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. XI.332/3 - § 1 - Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis auf eine der folgenden Weisen erlangt wird:

1. unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

2. Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das/der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,

3. Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß dem Recht der Europäischen Union, dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten,

4. jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

§ 2 - Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gilt insofern als rechtmäßig, als der...

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