30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften

in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine oder mehrere Nächte geboten wird,

2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen,

3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird,

4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit Betreibern zu schließen,

5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre Vereinigungen.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge.

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