30. JANUAR 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Arbeitsweise und der Zusammensetzung der Begutachtungskommission für Waffenausfuhrlizenzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern, Artikel 19 § 2;

Aufgrund der am 10. Dezember 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Dezember 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 11. Dezember 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 16. Januar 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 66.848/4;

In der Erwägung, dass es der Regierung obliegt, den Sitz der Begutachtungskommission für Waffenausfuhrlizenzen festzulegen, die Modalitäten ihrer Arbeitsweise und ihre Zusammensetzung zu bestimmen;

In der Erwägung, dass bei der Zusammensetzung der Begutachtungskommission darauf Acht zu geben ist, Personen zusammenzubringen, die über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen bei der Untersuchung der Anträge auf Lizenzen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition und Ausrüstungen, die speziell zu einer militärischen Zweckverwendung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen sollen, und der damit verbundenen Technologie, sowie von Erzeugnissen und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;

In der Erwägung, dass die Begutachtungskommission daher dank ihrer Zusammensetzung in der Lage sein muss, auf der Grundlage einer geostrategischen, ethischen und wirtschaftlichen Analyse der ihr unterworfenen Akten begründete Stellungnahmen abzugeben, in Übereinstimmung mit Artikel 19 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern;

In der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahmen dem zuständigen Minister übergibt, der als solcher in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden benannt wird;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 21. Juni 2012: das Dekret vom 21. Juni 2012 über die...

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