30. JANUAR 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Einrichtung der Task Force lokale Finanzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 23. März 1995 zur Einrichtung eines regionalen Beihilfezentrums für die Gemeinden, mit dem Auftrag, die Bearbeitung und die Überwachung der Verwaltungspläne der Gemeinden und der Provinzen zu gewährleisten und seine Unterstützung für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Gemeinden und der Provinzen der Wallonischen Region zu gewähren, Artikel 5 § 2 Buchstabe e);

Aufgrund des Berichts vom 3. Januar 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2019 über die Gewährung eines außerordentlichen Beihilfekredits ohne regionale Beteiligung über das langfristige Konto des regionalen Beihilfezentrums für die Gemeinden ("Centre régional d'aide aux communes" - CRAC), um die Übernahme der Verantwortlichkeitsbeiträge für die Pensionen der Bediensteten der lokalen Behörden zu ermöglichen;

In Erwägung der Erklärung zur regionalen Politik 2019-2024;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung

Artikel 1 - § 1. Es wird eine Task Force lokale Finanzen ins Leben gerufen, die sich wie folgt zusammensetzt:

  1. der Ministerpräsident;

  2. der bzw. die Vizepräsidenten;

  3. der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört;

  4. der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die lokalen Behörden gehören;

  5. der leitende Beamte oder der beigeordnete leitende Beamte des regionalen Beihilfezentrums für die Gemeinden;

  6. der Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Inneres und soziale Maßnahmen;

  7. die Generalsekretärin der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie ("Union des Villes et Communes de Wallonie");

  8. der Vorsitzende des Verbands der öffentlichen Sozialhilfezentren ("Fédération des Centres publics d'action sociale");

  9. der Vorsitzende der Vereinigung der wallonischen Provinzen ("Association des Provinces wallonnes").

Die Stelle für Finanzinformationen und die Finanzinspektion werden als Beobachter zu den Sitzungen eingeladen und verfügen über eine beratende...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT