30. JANUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 6, 8 und 23;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

Aufgrund des am 12. November 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 14. November 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 23. Dezember 2013 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 54.609/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft, K.M.B., Außenhandel und neue Technologien;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1bis, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11 März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 und abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2008, wird die Wortfolge ", mit Ausnahme der Qualitätsprämie," zwischen die Wörter "gewährten Anreize" und "entsprechen" eingefügt.

Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006, 27. April 2006 und 6. Dezember 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der mit der Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsstellen verbundene Betrag der Investitionsprämie kann dem Betrieb nur dann ausgezahlt werden, nachdem die Einhaltung dieser Zielsetzung im in der Anlage zum Gewährungsbeschluss festgelegten Bezugsquartal geprüft worden ist.

Wenn die Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsstellen nicht erreicht wird, wird der Teil der Prämie, der der nicht erreichten Zielsetzung entspricht, vom Minister oder bevollmächtigten Beamten angepasst oder aufgehoben.".

Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006, 27. April 2006 und 6. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:

  1. in § 1, Absatz 1, 1° wird "40 %" durch "50 %" ersetzt;

  2. in § 2, Absatz 1, 4°...

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