30. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss,

- den Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss,

- den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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30. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss

Artikel 1 - Unter Registrierkassensystem ist eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, zu verstehen.

  1. 2 - Das Registrierkassensystem muss folgende technische Mindestanforderungen erfüllen und folgende Garantien bieten:

    1. Unveränderlichkeit der eingegebenen Daten ab dem Zeitpunkt der Eingabe in das Kassensystem bis Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist,

    2. Aufbewahrung aller eingegebenen Daten, gleichzeitig mit der Erstellung des Kassenzettels [im Sinne von Artikel 21bis] des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992, in einem elektronischen Journal oder einer Journal-Datei; darin werden ebenfalls jede Änderung an der Software oder in den Programmeinstellungen und jede Nutzung spezifischer Funktionen erfasst,

    3. Möglichkeit zur Kontrolle durch die Bediensteten [der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung],

    4. Inhalt des Kassenzettels mit mindestens folgenden Pflichtangaben:

    1. vollständige...

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